Aus der Praxis

24.05.2022

Urheberrechtsgebühren sind nicht per se einfach von der Steuer ausgenommen. Oftmals wird beim Vereinbaren solcher Zahlungsströme nicht an die MWST gedacht. Die Folge davon kann sein, dass die Urheberrechtsgebühren steuerbar sind.

Ausgangslage
Die Musiklabel AG unterstützt junge Musizierende in der Schweiz. Sie bietet ihnen nicht nur die Möglichkeit von Leistungen im Bereich Managing, sondern bietet auch administrative Hilfe an. Zur administrativen Hilfe gehört, dass die Musiklabel AG für die Musizierenden die Urheberrechtsgebühren von ihren Liedern vereinnahmt und diese dann an die Musizierenden weiterleitet. So müssen die Musizierenden sich nicht darum kümmern und nicht direkt mit den Verwertungsgesellschaften in Verbindung treten.

Die Musiklabel AG hat diese Einnahmen in der Vergangenheit nicht versteuert, da sie sich auf den Standpunkt stellte, dass sie eine von der Steuer ausgenommene Leistung erbringt und die Gelder an die Musizierenden weiterleite. Ebenfalls hat die Musiklabel AG auf den gemischt verwendeten Vorsteuern eine Korrektur vorgenommen, da von der Steuer ausgenommene Leistungen kein Vorsteuerabzugsrecht besitzen.

Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG sind Lizenzeinnahmen von Urhebern für die Überlassung von bestimmten Rechten an kulturellen Werken von der Steuer ausgenommen. Urheber ist eine natürliche Person die ein kulturelles Werk geschaffen hat (Art. 36 Abs. 2 MWSTV). Haben mehrere natürliche Personen als Urheber an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt, steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Nur wer an der gemeinsamen Schaffung eines Werkes künstlerisch mitgewirkt hat, kann Miturheber sein. Weitere Personen die im organisatorischen, technischen oder finanziellen Bereich mitwirken, gelten nicht als Miturheber. Den Urhebern gleichgestellt sind die Erben des Urhebers. Derjenige, der das Werk schafft, behält seine Urhebereigenschaft auch dann, wenn er beispielsweise das Recht zur Verwertung ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt. Der Dritte wird dadurch nicht zum Urheber.

Entgelte, welche Verwertungsgesellschaften für ihre für die Verbreitung kultureller Werke erbrachten Dienstleistungen erhalten, sind von der Steuer ausgenommen. Als Verwertungsgesellschaften gelten nur die gemäss URG (Urheberrechtsgesetz) der Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum unterstehenden Gesellschaften: SUISA, PRO LITTERIS, SUISSIMAGE, Société Suisse des Auteurs (SSA), SWISSPERFORM.

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Vorsteuern auf Leistungen für die Erbringung von der Steuer ausgenommener Leistungen, sofern für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 MWSTG). 

Verwendet die steuerpflichtige Person bezogene Leistungen sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 MWSTG).

Zum vorliegenden Fall
Komponiert eine Person ein Lied, so ist sie Urheber dieses Werkes. Erhält sie dafür ein Entgelt, ist dies wohl eine Leistung, jedoch nicht steuerbar, da sie von der Steuer ausgenommen ist. Die Voraussetzung dafür ist jedoch wie erwähnt, dass der Leistungserbringer eine natürliche Person ist. Erbringt eine Unternehmung (juristische Person) solche Leistungen bzw. erhält ein Entgelt aus dem daraus entstandenen Urheberrecht, sind diese zum Normalsatz von 7.7% steuerbar.

Ist Musiklabel AG die Empfängerin der Gelder, unterliegen diese nun der Steuer zum Normalsatz, da Musiklabel AG nicht Urheber sein kann1

Die Einnahmen bei den Musizierenden (Urhebenden) sind von der Steuer ausgenommen2

Würde die Musiklabel AG als stellvertretende Person auftreten und im Namen und auf Rechnung der Musizierenden die Urheberrechtsgebühren vereinnahmen3, wären die Gelder aus Sicht der MWST nur durchlaufende Posten und unterlägen nicht der MWST.

Fazit
In den vergangenen Jahren wurde auf den Erträgen aus Urheberrechtsgebühren zu wenig Umsatzsteuer abgeliefert, da diese als von der Steuer ausgenommen angesehen wurden. Aufgrund des falsch qualifizierten Umsatzes wurde eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen, welche nicht in diesem Umfang notwendig gewesen wäre.

Zukünftig wird die Musiklabel AG im Namen und auf Rechnung der Musizierenden die Urheberrechtsgebühren einkassieren. So können diese unversteuert an die Musizierenden weitergeleitet werden. Einzig eine allfällige von der Musiklabel AG in Rechnung gestellte Provision für die Abwicklung wäre steuerbar.

1  Die in diesem Zusammenhang angefallene Vorsteuer kann vollumfänglich geltend gemacht werden.
2  Hat der leistungsempfangende Musizierende seinen Sitz im Ausland, so befindet sich der Ort dieser Leistung im Ausland und unterliegt nicht der Schweizer MWST (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
3  Stellvertretervertrag vorhanden und allen Parteien bekannt, Art. 20 MWSTG.


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