Der aktuelle Gerichtsentscheid

24.05.2022

Die Mehrwertsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Die steuerpflichtige Person ist verantwortlich für die korrekte und vollständige Deklaration der Mehrwertsteuer. Die steuerpflichtige Person ist deshalb auf klare und verlässliche Aussagen der ESTV angewiesen. Das Resultat einer MWST-Kontrolle stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber keine Vertrauensgrundlage dar. 

Sachverhalt
Im Urteil 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Unternehmung mit Sitz im Ausland sich als steuerpflichtige Person hat ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen. Die Tätigkeit der Unternehmung beschränkte sich auf die Vermietung von Kunstwerken aus der Kunstsammlung der Unternehmung an den wirtschaftlichen Berechtigten. Bei einer Kontrolle im Jahre 2004 durch die ESTV stellte der Aussendienstmitarbeiter fest, dass es sich bei der gewählten Struktur um eine sachgerechte Lösung handelt. Beanstandet wurde einzig die Höhe der vereinbarten Miete für die Kunstwerke. In der Folge passte die Steuerpflichtige den Mietzins nach den Vorgaben der ESTV an und hielt sich daran. Anlässlich einer Kontrolle im Jahre 2014 erachtete die ESTV die gewählte Struktur, die sie 2004 noch als sachgerecht erachtet hatte, nun als Steuerumgehung. Die Steuerpflichtige berief sich auf Treu und Glauben, was vom Bundesgericht abgelehnt wurde. 

Ausführungen des Bundesgerichts
Nach dem Bundesgericht begründet der blosse Umstand, dass die Steuerbehörde eine Gestaltung im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet, ohne dabei der steuerpflichtigen Person konkrete Aussagen oder Zusicherungen betreffend die künftige steuerliche Behandlung der Gestaltung zu machen, noch kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Gestaltung auch in Zukunft nicht hinterfragt wird. Eine Kontrolle, die sich auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, sei grundsätzlich nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage für die Zukunft zu bilden. Der Steuerbehörde soll offenstehen, bei jeder weiteren Kontrolle die Situation neu zu beurteilen. Der Zweck einer Kontrolle besteht darin, die Steuerforderung des Staates zu sichern. Sie dient nicht dazu, die Steuerpflichtigen von der Begehung von Fehlern abzuhalten und diese von der Eigenverantwortung zu entbinden. Es liege an den Steuerpflichtigen sich zu informieren und die nötigen Massnahmen zu treffen, um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten. 

Fazit
Die Steuerpflichtigen können sich also nicht auf das Resultat einer Kontrolle verlassen. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die sich absichern wollen, nach einer durchgeführten Kontrolle der ESTV konkrete Anfragen nach Art. 69 MWSTG stellen müssen, damit sie sich zu einem späteren Zeitpunkt auf Treu und Glauben berufen können.


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