Verabreichung von Impfungen durch Apotheker*innen

12.04.2022

Die seit Jahren ungleiche mehrwertsteuerliche Behandlung von Personen, welche Impfungen an Menschen verabreichen, wurde nun aufgehoben. Seit dem Jahr 2022 ist auch die Verabreichung von Impfungen durch Apotheker und Apothekerinnen von der Steuer ausgenommen.

Grundsatz
Bei der Verabreichung einer Impfung handelt es sich um eine Dienstleistung, welche am Sitz der leistungserbringenden Person (Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG) als erbracht gilt. 

Grundsätzlich gelten Leistungen im Bereich der Humanmedizin als von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziffer 3 MWSTG). Damit eine solche von der Steuer ausgenommene Leistung vorliegt, muss die leistungserbringende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen bzw. als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen gelten (Art. 35 MWSTV).

Verfügt die leistungserbringende Person nicht über die benötigte Berufsausübungsbewilligung und ist sie nicht namentlich in Art. 35 MWSTV erwähnt, so ist die Verabreichung einer Impfung am Menschen im Inland zum Normalsatz von 7.7% zu versteuern.

Praxis bis Ende des Jahres 2021
Bis Ende Januar 2021 galt, dass wenn eine Impfung von einem Arzt vorgenommen wurde, diese Leistung als von der Steuer ausgenommen galt. Wurde sie jedoch von einem Apotheker getätigt, so unterlag sie der Steuer zum Normalsatz, da der Apotheker nicht als heilbehandelnde Person galt.

Im Zuge der COVID-19-Massnahmen wurde Art. 35 MWSTV stetig erweitert. Unter anderem wurde definiert, dass Apotheker und Apothekerinnen für die Durchführung von Covid-19-Impfungen ebenfalls als heilbehandelnde Personen angesehen werden. Dadurch galt die Durchführung von Covid-19-Impfungen auch beim Apotheker/bei der Apothekerin als von der Steuer ausgenommen.

Die Impfung durch den Apotheker/die Apothekerin zur Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen wie beispielsweise die Grippeimpfung unterlag jedoch weiterhin der Steuer zum Normalsatz von aktuell 7.7% (MWST-Branchen-Info 21 Ziffer 15.1).

Praxis ab dem Jahr 2022
Die Aufzählung der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen in Art. 35 MWSTV ist nicht abschliessend. Die ESTV präzisiert deshalb in der MWST-Branchen-Info 21, dass «Ebenfalls als Angehörige eines Heil- und Pflegeberufs gelten Psychologen und Psychologinnen mit einem eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel, Apotheker und Apothekerinnen, Optometristen und Optometristinnen sowie die ihnen gleichgestellten eidgenössisch diplomierten Augenoptiker und Augenoptikerinnen

Durch diesen neuen Passus in Ziff. 1.4 der MWST-Branchen-Info 21 werden die Apotheker und Apothekerinnen den heilbehandelnden Personen gleichgestellt und es ist irrelevant, ob Personen die Impfung in der Apotheke, im Spital oder der Arztpraxis verabreicht erhalten.


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