Erhöhung der Umsatzgrenze für nicht-gewinnstrebige Institutionen ab 1. Januar 2023

12.04.2022

Die Umsatzgrenze für die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht bei nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen wird auf CHF 250'000 angehoben. Nachdem die Referendumsfrist am 7. April 2022 unbenutzt verstrichen ist, setzt der Bundesrat die Erhöhung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Olivier Feller aus dem Jahre 2017 zurück. Die Erfahrung habe gezeigt, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine die Umsatzgrenze von aktuell CHF 150'000 überschritten. Dies, obwohl sie von Freiwilligen geleitet würden, schrieb Feller in der Begründung seiner Initiative. Dazu komme, dass viele Vereine kostenintensive Ausbildungen anböten. Diese hätten einen direkten Nutzen für die Gesellschaft. Der Bundesrat stellte sich anfänglich prinzipiell gegen eine Erhöhung der Umsatzgrenze und somit gegen die steuerliche Entlastung von Sport- und Kulturvereinen, weil die Vorlage seiner Ansicht nach zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen, namentlich in den Bereichen Gastgewerbe und Werbung, führen würde. Schliesslich konnte er sich aber mit dem Kompromissvorschlag des Ständerats einverstanden erklären, die Umsatzgrenze von heute CHF 150'000 auf CHF 250'000 zu erhöhen. 

Gemäss einer groben Schätzung können sich rund 180 Vereine und gemeinnützige Institutionen aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die neue Umsatzgrenze nicht erreichen. 

Die neue Umsatzgrenze gilt ab dem 1. Januar 2023. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Befreiung von der Steuerpflicht ab 1. Januar 2023 gegeben ist, ist der Umsatz 2022 (ohne die von der Steuer ausgenommenen Umsätze). Weil die Abmeldung bis spätestens Ende Februar 2023 bei der ESTV eintreffen muss, empfiehlt es sich, die Prüfung der Umsatzgrenze nach Jahresende nicht auf die lange Bank zu schieben.

Die Abmeldung erfolgt elektronisch mit dem folgenden Online-Formular:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-an-abmeldung/mwst-loeschung/unterschreitung-umsatzgrenze.html

Wird die Abmeldung nicht fristgerecht vorgenommen, besteht die Steuerpflicht weiter, dies im Sinne einer freiwilligen Steuerpflicht. Eine Abmeldung ist danach erst wieder auf den 31. Dezember 2023 möglich.


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