Hätten Sie es gewusst?

10.03.2022

Ausgangslage:
Der steuerpflichtige Verein KUNSTI mit Sitz in Bern betreibt ein Kaffee und führt seit dem Jahr 2021 regelmässig Kunstausstellungen durch. Möchte eine Person die Kunstausstellung besuchen, so darf sie dies für ein kleines Entgelt von CHF 5.00 tun. Der Verein KUNSTI weiss, dass die Eintritte von der Steuer ausgenommen sind. Er hat dadurch auf den Auslagen für die Ausstellung und der gemischt verwendeten Infrastruktur keine Vorsteuer geltend gemacht. Während der Generalversammlung im März 2022 stellt der Vereinsvorstand nun fest, dass sie in Bezug auf die Mehrwertsteuer die Möglichkeit hätten, die Einnahmen freiwillig der Steuer zu unterstellen (Option) und dadurch die angefallene Vorsteuer geltend machen könnten. Gerade in ihrem defizitären Bereich der Kunstausstellung wäre der Vorsteuerabzug wichtig gewesen.

Frage:
Kann der Verein KUNSTI die bisher nicht vorgenommene Option noch nachholen und so die Vorsteuer retten?

 

 

Lösung:

 

Ja. Der Verein KUNSTI kann die Option durch Deklaration in der MWST-Abrechnung noch vornehmen.

Eine steuerpflichtige Person kann die von der Steuer ausgenommenen Leistungen der Museumseintritte (nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG) freiwillig versteuern (Option). Im Falle einer Anwendung der Option kommt der reduzierte Steuersatz von 2.5 % zur Anwendung (Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

Die Option kann durch offenen Ausweis der Steuer (auf den Quittungen) oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung erfolgen.

Die MWST-Abrechnungen für das Jahr 2021 wurden bereits eingereicht. Der Verein KUNSTI hat jedoch noch die Möglichkeit, die Jahresabstimmung für das Jahr 2021 einzureichen.

Eine Unternehmung kann beim Jahresabschluss erkannte Mängel mittels dem Formular Jahresabstimmung bis 240 Tage nach dem Geschäftsabschluss nachreichen. Auch eine Option kann mit der Jahresabstimmung noch geltend gemacht werden (Art. 39 MWSTV).

Der Verein KUNSTI kann nun die Einnahmen der Eintritte in Ziffer 205 der Jahresabstimmung deklarieren und die 2.5 % als Umsatzsteuer abliefern. Im Gegenzug darf er die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer noch in Abzug bringen.


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