ZOLL-FLASH: Vereinfachung der Listenregeln im Ursprungsrecht: Update

7. Oktober 2024

«Nichts ist älter als eine Zeitung von gestern». In Zeiten, wo Printmedien noch die wichtigsten Informationsquellen waren, war das ein sehr bekanntes geflügeltes Wort.

Wie wir wissen, altern mittlerweile auch digitale Informationen schnell. Übertragen auf uns müssen wir (leider) sagen: «Nichts ist älter als der Zoll-Flash des Newsletters 2024/05». Kaum war der Beitrag draussen, hat ihn das BAZG mit der Informationsnotiz vom 20.09.2024 zu Schnee von gestern werden lassen.

Nun stellt diese Informationsnotiz nicht einfach eine Aussage im Sinne von «Alles bleibt wie bisher» dar. Vielmehr enthält sie Präzisierungen und Neuerungen, die die ohnehin schon schwierige Materie der Präferenzursprungsregeln nicht unbedingt überschaubarer macht.

Kurz zusammengefasst lässt sich nun folgendes sagen:

  • Die vereinfachten Präferenzursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens (bisher bekannt als «Übergangsregeln») treten wie vorgesehen am 01.01.2025 in Kraft.
  • Die Regeln des bisherigen («alten») PEM-Übereinkommens können jedoch noch bis am 31.12.2025 parallel weiter angewendet werden.

Der Grund für die noch mögliche Beibehaltung der Regeln des «alten» PEM-Übereinkommens liegt darin, dass es nicht alle PEM-Mitgliedstaaten1 schaffen, ihre Freihandelsabkommen rechtzeitig anzupassen. Ein solche Anpassung mit Wirkung per 01.01.2025 wäre jedoch für die alleinige Anwendung der Präferenzursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens zwingende Voraussetzung.

Somit bestehen also bis am 31.12.2025 im Sinne von Übergangsbestimmungen grundsätzlich weiterhin zwei «Kumulationszonen».

Im letzten Newsletter haben wir festgehalten, dass zwischen diesen Kumulationszonen keine Durchlässigkeit besteht.

Fehlende Durchlässigkeit bedeutet beispielsweise, dass ein Ursprungszeugnis eines ausländischen Lieferanten, welches auf dem «alten» PEM-Übereinkommen beruht, nicht für die Kumulation eines Anwenders des revidierten PEM-Übereinkommens berücksichtigt werden kann.

Abweichend von diesem Grundsatz sehen die Übergangsbestimmungen per 01.01.2025 nun die – bisher noch nicht mögliche – Durchlässigkeit in eine Richtung vor:

Exporteure, welche bereits die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwenden, können mit Ursprungszeugnissen von Lieferanten, die noch die Präferenzursprungsregeln des «alten» PEM-Übereinkommens anwenden, kumulieren.

In die andere Richtung besteht ab dem 01.01.2025 nach wie vor keine Durchlässigkeit:

Exporteure, welche noch die Ursprungsregeln des «alten» PEM-Übereinkommens anwenden, können mit Ursprungszeugnissen von Lieferanten, die bereits die Präferenzursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwenden, nicht kumulieren.

Sollten Sie jetzt glauben, dass die «Geschichte» mit diesem Beitrag in Stein gemeisselt ist, müssen wir Sie, liebe Leserinnen und Leser, leider enttäuschen.

Damit diese Massnahmen im Rahmen des revidierten PEM-Übereinkommens per 1.1.2025 auch tatsächlich umgesetzt werden können, sieht der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens vor, entsprechende Beschlüsse im Dezember 2024 zu verabschieden. Für deren Verabschiedung bedarf es jedoch der Einstimmigkeit. Diese ist zwar wahrscheinlich, jedoch keineswegs gesichert.

Sollte keine Einstimmigkeit erreicht werden, würde das revidierte PEM-Übereinkommen zwar wie geplant am 1.1.2025 in Kraft treten, allerdings ohne die hiervor dargestellten Übergangsbestimmungen, welche die parallele Anwendung der Regeln des «alten» PEM-Übereinkommens und die Durchlässigkeit in eine Richtung umfassen.

Somit sind aus heutiger Sicht ab dem 01.01.2025 viele Szenarien denkbar, die von den im Dezember 2024 gefassten Beschlüssen abhängig sind. Diese hier zu erörtern, würde wohl mehr Verwirrung stiften als Klarheit schaffen.

Einmal mehr obliegt es den exportierenden Unternehmen die Entwicklung weiterzuverfolgen und unter Umständen sehr kurzfristig tätig zu werden.

Unser Beitrag wird es sein, zu gegebener Zeit wieder zu informieren.

1 Die Vertragsstaaten des PEM-Übereinkommens sind: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gaza-Streifen, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

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