ZOLL-FLASH: Vereinfachung der Listenregeln im Ursprungsrecht

10. September 2024

Neben dem Wegfall der Industriezölle auf den 01.01.2024 tritt per 01.01.2025 eine weitere Neuerung in Kraft, die vor allem für exportierende Schweizer Unternehmen von Bedeutung sein wird: Die revidierten Präferenzursprungsregeln des PEM-Übereinkommens.

Die Präferenzursprungsregeln bestimmen insbesondere, unter welchen Voraussetzungen ein Schweizer Unternehmen für eine in einen PEM-Vertragsstaat gelieferte Ware ein Ursprungszeugnis ausstellen darf, welches eine zollfreie Einfuhr im Bestimmungsstaat ermöglicht (Präferenzzollbefreiung).

Seit dem 01.09.2021 gelten nebst den Präferenzursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen1) auch die sogenannten «Übergangsregeln» («Transition Rules»). Diese Übergangsregeln sind letztlich nichts anderes als revidierte bzw. vereinfachte Präferenzursprungsregeln (sog. Listenregeln) des PEM-Übereinkommens. Weil ein paar wenige PEM-Mitgliedstaaten diese revidierten Regeln im Jahr 2019 ablehnten, eine Mehrheit sie aber befürwortete, wurden die revidierten Regeln als «Übergangsregeln» parallel zu den bestehenden PEM-Listenregeln in Kraft gesetzt, allerdings beschränkt auf die Befürworter-Vertragsstaaten. Das bedeutet für Unternehmen, die sich ab dem 01.09.2021 auch für die Anwendung der «Übergangsregeln» entschieden haben, eine einfachere Ursprungskalkulation. Dabei sind sie jedoch unter Umständen darauf angewiesen, dass auch ihre Lieferanten – insbesondere dann, wenn einzelne Bearbeitungsvorgänge in einer Lieferkette zur Erlangung eines präferenziellen Ursprungs für sich allein nicht ausreichen und deshalb kumuliert (zusammengerechnet) werden muss – diese «Übergangsregeln» anwenden.

Ist dem nicht so, muss der Warenursprung für bestimmte Produkte unter Umständen nach den (bisherigen) PEM-Listenregeln und für andere Produkte nach den «Übergangsregeln» kalkuliert werden. Eine Durchlässigkeit zwischen diesen beiden «Kumulationszonen» besteht nicht. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Ursprungszeugnis eines ausländischen Lieferanten, welches auf dem PEM-Übereinkommen beruht, nicht für die Kumulation im Rahmen der «Übergangsregeln» berücksichtigt werden kann.

Klingt anspruchsvoll? Ist es auch! Aber der Horizont hellt sich ein wenig auf.

Nachdem im Jahr 2023 auch die Vertragsstaaten, die im Jahr 2019 die revidierten Listenregeln noch ablehnten, ihren Widerstand aufgegeben haben, treten die revidierten PEM-Präferenzursprungsregeln – bisher «Übergangsregeln» genannt – nun per 01.01.2025 in Kraft. Sie lösen die bisherigen PEM-Listenregeln ab und übernehmen nun deren Bezeichnung. Damit ist die Parallelität zweier Kumulationszonen ab diesem Datum Geschichte. Für im Export tätige Unternehmen bedeutet das, dass für die Erlangung eines Präferenzzollansatzes einfachere und grosszügigere Präferenzursprungsregeln gelten und damit eine zollfreie Einfuhr im Bestimmungsland mit einem Ursprungszeugnis (Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) tendenziell eher möglich ist als bisher. Es lohnt sich also, sich bereits jetzt mit diesen neuen Listenregeln auseinanderzusetzen, sofern das in der Vergangenheit nicht bereits gemacht wurde. Die gleichen Regeln gelten selbstredend auch für Lieferantenerklärungen Inland, mit denen Angaben zum präferenziellen Ursprung innerhalb der Schweiz weitergegeben werden.

Für exportierende Unternehmen wird damit das Ursprungsrecht zwar vereinfacht, es bleibt aber wichtig. Dass die Schweiz die Zölle auf der Einfuhr von Industrieprodukten auf den 01.01.2024 abgeschafft hat, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine blosse einseitige Massnahme der Schweiz.

1 Die Vertragsstaaten des PEM-Übereinkommens sind: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gaza-Streifen, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.



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