Teilrevision MWSTV – Saldosteuersatzmethode

26. Juni 2024

Das Parlament hat in der Sommersession 2023 die Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Dementsprechend muss auch die MWSTV teilrevidiert werden. Der Bundesrat hat einen Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Dieser Entwurf enthält aber nicht nur (revidierte) Ausführungsbestimmungen zu den revidierten Gesetzesbestimmungen, sondern insbesondere Neuerungen bei der Saldosteuersatzmethode, obwohl diese bei der Gesetzesrevision gar kein Thema ist.

Zum Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates wurde ein erläuternder Bericht publiziert. So werden die Änderungen bei der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode als Vereinfachungen bezeichnet. Dies trifft leider nur auf die wenigsten Änderungen zu. In erster Linie wird mit den vorgeschlagenen Änderungen die Attraktivität der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode stark vermindert. Es entsteht gar der Eindruck, als wolle der Bundesrat die Steuerpflichtigen von der Abrechnung mittels der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode abhalten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Liste der Steuerpflichtigen, welche die Saldosteuersatzmethode nicht anwenden können, wird erweitert. So ist es für Plattformen, welche nach dem neuen Art. 20a MWSTG als Leistungserbringer gelten, nicht möglich, mit Saldosteuersätzen abzurechnen. Da es sich bei den Plattformen meist nicht um KMU’s handelt, die weniger als CHF 5''024''000 Umsatz erzielen, dürfte diese Einschränkung weitgehend bedeutungslos sein. Gravierender ist der Ausschluss von der Saldosteuersatzmethode für sämtliche steuerpflichtige Personen, die ihren Sitz im Ausland haben. Sachlich ist diese Einschränkung zwar nachvollziehbar, fallen doch die Aufwendungen, die allenfalls mit Vorsteuer belastet sind, vornehmlich im Ausland an und berechtigen somit nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung. Für die Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ins Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen wurden, war die Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode bisher jedoch eine willkommene Vereinfachung, denn so mussten für die Schweizer Mehrwertsteuer ausschliesslich die selber ausgestellten Rechnungen bereitgehalten werden.

Die wohl einschneidendste der vorgeschlagenen Änderungen ist diejenige, dass bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode auf dem Zeitwert der früher in Abzug gebrachten Vorsteuer ein Eigenverbrauch geschuldet resp. auf den bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern eine Einlageentsteuerung möglich ist. War bisher ein Wechsel der Abrechnungsmethode unkompliziert möglich, löst ein Wechsel der Abrechnungsmethode nun aufwendige Korrekturen aus1.

Ein erzwungener Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zu der effektiven Abrechnungsmethode erfolgt neu erst, wenn in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden die Umsatz- und/oder Steuerschuldlimite überschritten wird. Dabei spielt es keine Rolle mehr, wie intensiv die Überschreitung ist.

Neu soll die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze nicht mehr beschränkt sein. Die Wesentlichkeitsgrenze, damit ein Saldosteuersatz bewilligt wird, bleibt aber bestehen. Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 Prozent beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt. Aufgehoben wird dafür die Sonderregelung für Mischbranchen.

Ersatzlos aufgehoben werden die Verfahren für die Steueranrechnung bei Lieferung von Gegenständen ins Ausland (Export) oder an Begünstigte des Gaststaatengesetzes (Diplomatie) mit Form. 1050, beim Verkauf von Gebrauchtwaren (fiktiver Vorsteuerabzug; Form. 1055) und beim Verkauf von Sammlerstücken nach Art. 48a MWSTV (Margenbesteuerung; Form. 1056). Wieso geplant ist, eine bisher faire Steueranrechnungsmöglichkeit aufzuheben, erschliesst sich uns leider nicht und wir bedauern dies.

Fazit

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode für die steuerpflichtigen Personen nicht unbedingt einfacher, aber definitiv unattraktiver. Insbesondere der Eigenverbrauch, der beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode anfällt, dürfte viele Steuerpflichtige davon abhalten, zukünftig die Saldosteuersatzmethode zu wählen. Noch sind diese Änderungen nicht definitiv und es bleibt zu hoffen, dass die im Vernehmlassungsverfahren entsprechend geäusserte Kritik erhört wird

1 Diese geplante Änderung betrifft auch die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnenden Unternehmen.

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