Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
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Die verschiedenen Verantwortlichkeiten der Akteure rund um die Kapitalgesellschaften wurden nur geringfügig angepasst. Wir zeigen die Wichtigsten auf:
Berechnung des Schadens bei Vorliegen von Rangrücktritten
Im Konkursfall werden für die Berechnung eines allfälligen Schadens der Gesellschaft die Forderungen mit Rangrücktritt (von Gesellschaftsgläubigern) nicht mehr einbezogen (Art. 757 Abs. 4 OR).
Décharge und Klagerecht
Gut zu wissen: Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung gilt nur für bekanntgegebene Sachverhalte und nur gegenüber der Gesellschaft sowie deren Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt haben oder die Aktien seither im Wissen um den Beschluss erworben haben.
Neu erlischt das Klagerecht von Aktionären, die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben, erst nach zwölf Monaten (bisher sechs) nach dem Beschluss (Art. 758 Abs. 2 OR).
Verjährungsfrist für Schadenersatz
Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber verantwortlichen Personen (Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Liquidatoren und Revisionsstellen) verjährt neu bereits in drei Jahren (bisher fünf) von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem das schädigende Verhalten erfolgte bzw. aufhörte. Diese Frist steht während des Verfahrens einer Sonderuntersuchung still.
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MWST-INFO
In den letzten Jahren sind diverse Urteile des Bundesgerichts im Zusammenhang mit von Unternehmen gehaltenen Ferienliegenschaften ergangen, die den Anteilseignern zur Verfügung stehen. Wie sind solche Liegenschaften mehrwertsteuerlich zu behandeln?
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MWST-INFO
Die ESTV hat mit Publikation vom 26. Mai 2026 ihre Praxis betreffend der Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG für Mitgliederbeiträge geändert.
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