Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
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Das Liquidationsverfahren gemäss Art. 736 ff. OR wurde nur geringfügig angepasst:
Auflösungsklage gemäss Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 OR
Neu können 10% des Kapitals oder der Stimmen (bisher: 10% des Kapitals) aus wichtigen Gründen beim Gericht die Anordnung auf Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Verteilung des Vermögens bei Liquidation (Art. 745 OR)
Die Verteilung des Vermögens darf frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Publikation des Schuldenrufes im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen bzw. nach Ablauf von drei Monaten, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.
Bis anhin benötigte man drei Schuldenrufe im SHAB vor der Verteilung des Vermögens. Diese Schuldenrufe wurden in der Praxis auch immer direkt hintereinander publiziert. Neu genügt ein einziger Schuldenruf im SHAB*!
* Dies gilt übrigens neu auch beim Verfahren der Kapitalherabsetzung (Art. 653k Abs. 1 OR)
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MWST-INFO
Mit der rasanten Zunahme von neuen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Immobilien nimmt auch die Anzahl der sogenannten Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) zu. Was ein ZEV mit der MWST zu tun hat, erfahren Sie in diesem Artikel.
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MWST-INFO
Im letzten Newsletter haben wir Ihnen die relevante Rechtsprechung zur Behandlung von den Anteilseignern zur Verfügung stehenden Ferienliegenschaften, die in Unternehmen gehalten werden, in drei Fällen dargelegt.
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