Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
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Das Liquidationsverfahren gemäss Art. 736 ff. OR wurde nur geringfügig angepasst:
Auflösungsklage gemäss Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 OR
Neu können 10% des Kapitals oder der Stimmen (bisher: 10% des Kapitals) aus wichtigen Gründen beim Gericht die Anordnung auf Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Verteilung des Vermögens bei Liquidation (Art. 745 OR)
Die Verteilung des Vermögens darf frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Publikation des Schuldenrufes im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen bzw. nach Ablauf von drei Monaten, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.
Bis anhin benötigte man drei Schuldenrufe im SHAB vor der Verteilung des Vermögens. Diese Schuldenrufe wurden in der Praxis auch immer direkt hintereinander publiziert. Neu genügt ein einziger Schuldenruf im SHAB*!
* Dies gilt übrigens neu auch beim Verfahren der Kapitalherabsetzung (Art. 653k Abs. 1 OR)
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TREUHAND-INFO
Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Der Bundesrat hat entschieden, die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. In unserem Beitrag fokussieren wir auf einen zentralen Aspekt der Reform: die neue Schuldzinsenregelung
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TREUHAND-INFO
Die Verlustverrechnung ist in der Schweiz schon seit längerem bekannt. Der Gesetzgeber erlaubt negative Ergebnisse der Vergangenheit mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Nach einer Verlustperiode verringert dies die Steuerlast in positiven Jahren und beschleunigt die wirtschaftliche Erholung.
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