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mehrMit der Teilrevision des MWSTG wurden die Steuerausnahmen von Art. 21 Abs. 2 MWSTG ergänzt. So wurde im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) mit dem Buchstaben g die Ausnahme von der Mehrwertsteuer auf das Anbieten und Verwalten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss BVG geschaffen.
Von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten MWSTG per 1. Januar 2010 nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f MWSTG das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG1. Nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen andere kollektive Anlageformen, die nicht unter das KAG fallen, so insbesondere Anlagegruppen von Anlagestiftungen, weil diese unter die BVG-Aufsicht und nicht unter die Aufsicht der FINMA gestellt wurden. Diese Ungleichheit wurde nun mit der Teilrevision des MWSTG beseitigt.
Mit der Teilrevision des Gesetzes wurden auch die Praxispublikationen der ESTV überarbeitet. Auch wenn die Steuerausnahme für die kollektiven Kapitalanlagen nach KAG und die Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach BVG in unterschiedlichen Buchstaben von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG geregelt sind, ist der Umfang der Ausnahme nach der MWST Branchen Info 14 Finanzbereich (MBI 14) für beide Rechtsformen gleich.
Ausgenommen und somit nicht steuerbar sind die Verwaltungsleistungen dieser kollektiven Anlageformen, unabhängig davon, ob die Leistung durch die Fondsleitungen, die Depotbanken oder deren Beauftragten erfolgt.
Bei Immobilien sind von der Steuer ausgenommen die eigentlichen Leistungen der Immobilienbewirtschaftung. Auch unter die Steuerausnahme fällt die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen, selbst wenn diese durch die Mieter bezahlt werden. Auftraggeber ist die Eigentümerin der Liegenschaft, also die Anlagegruppe. Weiter von der Steuer ausgenommen sind u.a. Honorare für die Erstvermietung, für administrative Tätigkeiten beim Verkauf von Liegenschaften sowie für die Bauherrenvertretung.
Die Beauftragung, resp. die Steuerausnahme, erstreckt sich auch auf die Unterbeauftragung. Bei einer Delegation über mehrere Stufen muss aber die delegierte Leistung immer noch eine Verwaltungsleistung darstellen. Werden z.B. bei einem Auftrag für die Erstvermietung einer neuen Überbauung Teilleistungen wie das Erstellen von Aufnahmen oder die Gestaltung einer Webseite weiter delegiert, handelt es sich dabei nicht um ausgenommene Verwaltungsleistungen, sondern um steuerbare Vorleistungen. Der Fotograf resp. der Webdesigner hat seine Leistungen mit Steuer abzurechnen.
Nicht von der Steuer ausgenommen sind Verwaltungsleistungen, die direkt an eine Pensionskasse oder an andere Vorsorgeeinrichtungen erbracht werden. Hält eine Pensionskasse selbst direkt Immobilien, dann ist die Bewirtschaftung dieser Immobilien durch externe Bewirtschafter steuerbar. Ebenfalls nicht von der Steuer ausgenommen sind Leistungen für das Erstellen, den Unterhalt und die Reinigung von Liegenschaften. Steuerbar sind schliesslich auch Notariatsleistungen und andere juristische Beratungsleistungen.
Alle Leistungserbringer, die nach dem 1. Januar 2025 Verwaltungsleistungen an Anlagestiftungen erbringen, müssen ihre Honorare ohne MWST stellen. Zudem müssen sie aufgrund der von der Steuer ausgenommenen Leistungen auf ihren Vorsteuern eine entsprechende Korrektur (gemischte Verwendung) vornehmen. Auf direkt zuordenbaren Vorleistungen kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Diesen Einschränkungen beim Vorsteuerabzug sollte bei der Vereinbarung des Honorars Rechnung getragen werden.
1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
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