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mehrHauptbestandteil der Teilrevision bildet die sogenannte Plattformbesteuerung. Doch um was konkret handelt es sich dabei?
Die wohl prominenteste Änderung, die im Rahmen der Teilrevision MWSTG per 1.1.2025 in Kraft treten wird, ist die sogenannte Plattformbesteuerung. Neu werden Verkäufe von Gegenständen, die über Online-Versandhandelsplattformen abgewickelt werden, mehrwertsteuerlich der Plattform zugeordnet. Dadurch werden (ausländische) Betreiber solcher Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Für die fiktiven Lieferungen von den Verkäufern an die Plattform wurde eine neue Steuerbefreiung geschaffen.
Die Regelungen betreffen ausschliesslich Verkäufe von Gegenständen. Die Vermietung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die über elektronische Plattformen abgewickelt werden, sind davon nicht betroffen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat einen 48-seitigen Vorentwurf ihrer Verwaltungspraxis zur Plattformbesteuerung veröffentlicht, der einem die Komplexität der Thematik vor Augen führt. Nachfolgend fassen wir den Anwendungsbereich, die generelle Handhabung von Plattform-Verkäufen sowie die wesentlichen Aspekte und Risiken für die Verkäufer zusammen.
Die Plattformbesteuerung hat in der Praxis nur Auswirkungen auf Verkäufe von Gegenständen, die ins Inland eingeführt werden oder die sich bereits im Inland befinden. In beiden Fällen findet eine fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform statt, während die steuerbare Lieferung an den Käufer der Plattform zugeordnet wird. Aus Sicht der MWST finden daher zwei Leistungen statt (vom Verkäufer an die Plattform und von der Plattform an den Endkunden).
Wird der Verkaufsgegenstand vom Ausland versendet und ins Inland eingeführt, ist die fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform als Leistung im Ausland zu behandeln und unterliegt daher nicht der Schweizer MWST. Bei der Einfuhr der Gegenstände gilt grundsätzlich die Plattform als Importeurin. Wird bei der Einfuhr die Einfuhrsteuer erhoben, kann die Plattform den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verkauf des Gegenstandes an den Kunden gilt als im Inland erbracht und unterliegt der MWST zum anwendbaren Steuersatz. Diese Lieferung wird der Plattform zugeordnet und muss folglich von ihr deklariert und mit der ESTV abgerechnet werden. Als Bemessungsgrundlage gilt derjenige Wert, der dem Käufer über die Plattform mitgeteilt wurde.
Im zweiten Fall, bei dem sich der Verkaufsgegenstand bereits im Inland befindet, ist die fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform von der MWST befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit der Zustimmung der Plattform auf die Befreiung verzichtet werden. Beim Verkäufer führt die Befreiung allerdings zu keinen Einschränkungen beim Vorsteuerabzug. Als Bemessungsgrundlage für die befreiten Leistungen gilt grundsätzlich derjenige Betrag, welcher der Verkäufer von der Plattform effektiv erhält, was dem Verkaufspreis abzüglich der Provision der Plattform entspricht. Die steuerbare Lieferung an den Käufer wird wiederum der Plattform zugeordnet und muss von ihr deklariert und abgerechnet werden.
Die Plattformbesteuerung kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine elektronische Plattform den Verkauf eines Gegenstandes «ermöglicht», indem sie Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt. Wann dies zutrifft und die Regelungen zur Anwendung kommen, muss im Einzelfall durch die Plattform geprüft werden. Das Gesetz nennt allerdings bestimmte Szenarien, bei denen die Plattformbesteuerung nicht zur Anwendung kommt (z.B., wenn die elektronische Plattform nicht am Bestellvorgang beteiligt ist oder sie lediglich Werbeleistungen oder Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt). Ebenfalls nicht zur Anwendung kommen die Regelungen, wenn die Plattform selbst als Leistungserbringerin resp. als Verkäuferin gegenüber aussen auftritt.
Unternehmen, die ihre Produkte u.a. über elektronische Plattformen vertreiben, müssen künftig unterscheiden, ob ihre Verkäufe unter die Plattformbesteuerung fallen oder nicht.
Die Abgrenzung muss vorgenommen werden, da von der Plattformbesteuerung erfasste Verkäufe («Plattform-Verkäufe») von der Steuer befreit sind. Zentral dabei ist, dass die steuerpflichtige Person Nachweise für die Befreiung der betroffenen Umsätze erbringen kann. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, rechnet die ESTV die MWST auf den Plattform-Verkäufen z.B. im Fall einer MWST-Kontrolle auf. Der Vorentwurf der Praxispublikation der ESTV sieht vor, dass die Plattformen den Verkäufern eine Abrechnung zur Verfügung stellen, welche die Plattform-Verkäufe klar ausweist. Diese Abrechnungen sollen als Nachweis für die Steuerbefreiung genügen. Trotzdem muss der Verkäufer prüfen, ob die Plattform als solche auftritt, ob sie im MWST-Register eingetragen ist und ob gegen sie administrative Massnahmen angeordnet wurden. Daraus muss geschlossen werden, dass die ESTV die Abrechnungen (allein) nicht in jedem Fall als Nachweis für die Steuerbefreiung akzeptiert und dass die befreiten Plattform-Verkäufe mit mehrwertsteuerlichen Risiken für die Verkäufer verbunden sind. Es bleibt zu hoffen, dass die ESTV ihre Praxis betreffend die Nachweise noch anpasst und eine für die Verkäufer praktikable, verlässliche Regelung schafft.
Die Verkäufer müssen sich zudem bewusst sein, dass die Regelungen zur Plattformbesteuerung auch eine gesetzliche Haftungsbestimmung beinhaltet. Die Verkäufer haften subsidiär für die MWST, die für ihre Plattform-Verkäufe von der Plattform geschuldet ist. D.h. die Verkäufer können für Steuerschulden der Plattform haftbar gemacht werden, obwohl sie gar nicht als Leistungserbringer der steuerbaren Leistungen gelten und sie die Steuer-Beträge nie vereinnahmt haben. Daraus ergibt sich ein latentes, unkontrollierbares MWST-Risiko für die Verkäufer im Zusammenhang mit ihren Plattform-Verkäufen.
Falls Plattform-Verkäufe getätigt werden, müssen die Verkäufer entsprechende MWST-Codes im Buchhaltungs-System implementieren. Es sollte ein dedizierter Code erstellt und verwendet werden und nicht derjenige, welcher für andere befreite Leistungen (z.B. Export-Lieferungen) zur Anwendung kommt.
Die kommenden Regelungen zur Plattformbesteuerung haben nicht nur für die Betreiber der Plattformen, sondern auch für die Verkäufer mehrwertsteuerliche Konsequenzen. Für die Verkäufer bringen sie zusätzliche Komplexität und Risiken.
Schweizer Unternehmen, die ihre Produkte (teilweise) über elektronische Plattformen vertreiben, sollten für jede Plattform separat abklären, ob die Verkäufe künftig von den neuen Regelungen betroffen sind. Bei denjenigen, die davon betroffen sind, sollte in Zusammenarbeit mit den Plattformen die künftige mehrwertsteuerliche Handhabung inkl. Dokumentation abgestimmt werden. Zudem empfiehlt es sich, die mehrwertsteuerlichen Risiken vertraglich zu verringern (z.B. mittels Schadloshaltungsklauseln).
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