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mehrDer Ort einer Bildungsleistung konnte bisher an den Ort der Tätigkeit geknüpft werden. Durch die Digitalisierung stellt sich jedoch zunehmend die Frage: Wo ist der Ort der Tätigkeit?
Bisherige Regelung
Bildungsleistungen gelten in der MWST als Dienstleistungen, welche ihren Ort dort begründen, wo sie stattfinden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Den sogenannten Ort der Tätigkeit.
…bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
In der Vergangenheit war diese Regelung simpel, da die Bildungsleistungen jeweils einen Durchführungsort hatten. Die Teilnehmenden sind jeweils an den Veranstaltungsort gekommen.
Durch die Digitalisierung hat sich nun einiges geändert. Möchte man an einer Bildungsleistung teilnehmen, muss man oft nicht mehr vor Ort dabei sein, sondern kann sich bequem von der Ferne online zuschalten. Durch die Veränderung der Bildungsangebote musste auch die MWST angepasst werden und die Ortsbestimmung hat eine Überarbeitung erfahren.
Neue Regelung
Seit dem 1.1.2025 ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG daher nun folgender:
…bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
Es ist gut ersichtlich, dass der erwähnte Artikel für die Ortsbestimmung nun einen zusätzlichen Satzteil erhalten hat.
Doch was bedeutet dieser eingeschobene Satzteil?
«Unmittelbar gegenüber vor Ort anwesenden Personen» bedeutet, dass grundsätzlich bei der Bildungsveranstaltung Personen vor Ort sein müssen, welche die Bildungsleistungen erhalten. Im Umkehrschluss kann somit gesagt werden, dass bei Bildungsveranstaltungen, bei welchen keine Personen vor Ort sind, auch der Ort der Leistung nicht dort sein kann.
Für Bildungsleistungen, bei welchen keine Personen vor Ort sind, gilt somit Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nicht (mehr). Gibt es im Art. 8 Abs. 2 MWSTG für eine erbrachte Dienstleistung keine konkrete Ortsbestimmung, so gilt für diese Dienstleistungen automatisch das Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Auffangtatbestand). Der Ort der Bildungsleistung ist demnach in solchen Fällen am Sitz des Kunden. Sind die Kunden in der Schweiz ansässig, so unterliegen diese Leistungen der Schweizer MWST, sind jedoch von der Steuer ausgenommen. Sind die Kunden im Ausland ansässig, sollte sich der Bildungsveranstalter mit dem ausländischen MWST-Recht auseinandersetzen, da er im Ausland steuerpflichtig werden könnte.
Die neue Regelung kann wie folgt zusammengefasst werden (gilt pro leistungsempfangende Person):
Variante 1 (nur Präsenzunterricht)
Nur physische Teilnahme möglich
Variante 2 (hybrider Unterricht)
Teilnehmer hat das Recht physisch oder virtuell am Unterricht teilzunehmen (Wahlrecht bei der Anmeldung).
Entscheidet sich der Teilnehmer für die Anwesenheit vor Ort…
Entscheidet sich der Teilnehmer für die Anwesenheit online…
Bleibt bei der Anmeldung offen, ob Teilnahme vor Ort oder online…
Variante 3 (hybrider Unterricht)
Teilnehmer hat das Recht nur virtuell am Unterricht teilzunehmen (kein Wahlrecht)
Variante 4 (nur virtueller Unterricht)
Nur virtuelle Teilnahme möglich
Fazit
Bei Bildungsleistungen muss neu bei jeder einzelnen Rechnungsstellung darauf geachtet werden, ob die Teilnehmer vor Ort anwesend sind oder zumindest anwesend sein dürfen. Ist dies nicht der Fall, befindet sich der Ort der erbrachten Leistung am Sitz des Kunden.
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