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mehrDie auf den 1.1.2025 in Kraft tretende Teilrevision des MWSTG enthält neben zahlreichen Neuerungen die Möglichkeit, die Steuer jährlich abzurechnen. Doch wie wird dies funktionieren?
Die von einigen Seiten schon länger gewünschte Möglichkeit der jährlichen Abrechnung wird nun auf den 1.1.2025 eingeführt. Steuerpflichtige mit einem Umsatz von bis zu CHF 5,005 Mio. können beantragen, die Steuer jährlich abzurechnen (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b revMWSTG). Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen – sofern bewilligt – nur einmal pro Jahr eine MWST-Abrechnung einreichen müssen.
Steuerpflichtige Personen, welche einen jährlichen Umsatz von nicht mehr als CHF 5,005 Mio. erzielen, dürfen grundsätzlich die MWST jährlich abrechnen.
Für die Beurteilung, ob die Umsatzlimite überschritten wurde oder nicht, wird auf die vom Unternehmen gewählte Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) abgestellt1.
Gemäss Aussagen von Mitarbeitenden der ESTV betrifft dies ca. 94 % bzw. ca. 360’000 der steuerpflichtigen Unternehmen, welche somit jährlich abrechnen könnten.
Ist bei neu im MWST-Register eingetragenen Personen zu erwarten, dass der steuerbare Umsatz in den ersten 12 Monaten ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit die Grenze von CHF 5,005 Mio. nicht überschreitet, so kann die jährliche Abrechnung ab Beginn der Steuerpflicht angewendet werden.
Die steuerpflichtige Person muss die jährliche Abrechnung während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten. Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
Da nur einmal jährlich eine Abrechnung eingereicht wird, werden unter dem Jahr Akontozahlungen fällig (ähnliches Vorgehen wie bei der AHV). Die Ratenzahlungen richten sich nach der angewendeten Abrechnungsmethode. Bei Abrechnung nach der effektiven Methode und der Pauschalsteuersatzmethode sind es deren drei Raten und bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wird es eine Rate sein, sowie nach Einreichung der jährlichen Abrechnung eine Schlusszahlung.
Die Raten berechnen sich auf Basis der Steuerlast der vorangegangenen Steuerperiode. Ist die Person neu steuerpflichtig, so wird die Steuerlast aufgrund der geschätzten Umsätze berechnet2. Ist eine steuerpflichtige Person der Ansicht, dass die Raten zu hoch oder zu niedrig sind, so kann sie eine Anpassung der Raten – vor dessen Fälligkeit3 – vornehmen.
Möchte eine steuerpflichtige Person die Steuer jährlich abrechnen, so kann sie dies innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der letzten Steuerperiode bei der ESTV beantragen. Ist die Person neu steuerpflichtig, so ist der Antrag innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer zu stellen.
Ist die Umsatzlimite eingehalten und wurden in den letzten drei Steuerperioden die Abrechnungs- und Zahlungspflichten eingehalten, so wird die ESTV die jährliche Abrechnung bewilligen. Eine Abrechnung gilt dann als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode oder innerhalb der von der ESTV gewährten Fristverlängerung eingereicht wird4.
Möchte eine steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden, so muss sie dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
Die ESTV entzieht einer steuerpflichtigen Person die Genehmigung der jährlichen Abrechnung auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat5.
Hat die steuerpflichtige Person eine zu starke Herabsetzung der Raten beantragt6, die MWST-Abrechnung nicht vorgenommen oder wurde sie von der ESTV bereits betrieben, so kann die ESTV ihr die Genehmigung auf die übernächste Steuerperiode widerrufen.
Für die «kleinen» Unternehmen, welche bei der MWST keine grossen Herausforderungen haben, da sie lediglich steuerbare Leistungen erbringen, ist eine jährliche Abrechnung vorteilhaft, da die Arbeiten nur einmal pro Jahr (während dem Jahresabschluss) erledigt werden können (analog der Lohnmeldung für die AHV). Dadurch kann der administrative Aufwand reduziert werden.
Bei aus der Sicht der MWST komplexer aufgestellten Branchen und Unternehmen mit vielen Transaktionen und Spezialfällen empfiehlt es sich jedoch, weiterhin die «Arbeitslast» über das Jahr zu verteilen. Eventuelle Mängel sind so schneller ersichtlich und können unter dem Jahr bereinigt werden. Zudem liegt der Fokus auf dem Jahresabschluss und für die Erstellung der MWST-Abrechnung sind oftmals kaum Ressourcen vorhanden.
1 Gemäss erläuterndem Bericht zur öffentlichen Vernehmlassung der Teilrevision der MWSTV.
2 Art. 86a MWSTG
3 Art. 76d MWSTV
4 Gewährt die ESTV eine Verlängerung zur Einreichung der Abrechnung, so verlängert sich auch die Frist zur Zahlung der ausstehenden Steuerforderung entsprechend.
5 Art. 76c MWSTV
6 Eine zu hohe Herabsetzung der Raten liegt vor, wenn in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag bei Abrechnung nach der effektiven Methode und nach der Pauschalsteuersatzmethode um 50 % und bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen um 35 % unterschreitet.
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