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mehrAlters- und Pflegeheime sowie Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen im Kanton Bern: Umstellung auf Swiss GAAP FER sowie Bestätigung IKS durch die Revisionsstelle.
Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) des Kantons Bern
Die neue Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) vom 24. November 2021 (BSG 860.21) führte im Bereich Rechnungslegung und IKS zu verschiedenen Unklarheiten und Umsetzungsfragen bei den Institutionen.
Aufgrund verschiedener Interventionen durch Anwender und Verbände präzisierte die GSI im April 2022 (Amt für Integration und Soziales AIS) bzw. Mai 2022 (Gesundheitsamt GA) mittels eines Schreibens an alle Leistungserbringer ihre Anforderungen betreffend Rechnungslegung und weiteren Sachverhalten.
Präzisierung zu Swiss GAAP FER
Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen:
Gemäss AIS haben praktisch alle Institutionen ihren Leistungsvertrag noch im Jahr 2021 abgeschlossen. Es gilt somit der Übergangsartikel (Art. 142 SLG), wonach bereits abgeschlossene bzw. laufende Leistungsverträge ihre Gültigkeit bis nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer behalten.
Somit müssen die meisten Institutionen ihre Rechnungslegung erst mit dem Geschäftsjahr 2023 auf Swiss GAAP FER umstellen, wobei das Geschäftsjahr 2022 als sogenanntes Restatementjahr gilt. D.h. die Schlussbilanz 2022 muss bewertungsmässig bereits auf Swiss GAAP FER umgestellt werden.
Weiter geht die AIS davon aus, dass alle Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderungen sogenannte gemeinnützige Nonprofit-Organisationen sind und somit auch für die Rechnungslegung u.a. den Standard Nr. 21 von Swiss GAAP FER anwenden müssen.
Alters- und Pflegeheime:
Das Einführungsjahr bleibt das Geschäftsjahr 2022 und das Restatementjahr das Jahr 2021. Die Umstellung muss also zwingend bis Ende Jahr vorgenommen werden. Wir empfehlen Ihnen, eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema und die anstehenden Arbeiten bereits im Sommer 2022 zu starten.
Präzisierung zur IKS-Bestätigung für Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen
Gemäss Jahresleistungsvertrag sind die Institutionen verpflichtet, ein angemessenes IKS zu implementieren und zusammen mit den Jahresabschlussunterlagen durch die Revisionsstelle bestätigen zu lassen, dass ein «angemessenes IKS existiert».
Diese Verpflichtung wird bereits für das Geschäftsjahr 2022 durch das AIS in eine Empfehlung umgewandelt. Es wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Institutionen ein angemessenes IKS entsprechend der aufgeschalteten Wegleitung erstellt. Die Bestätigung durch die Revisionsstelle erfolgt nur noch bei ordentlich geprüften Institutionen, da dies bereits heute Bestandteil der gesetzlichen Prüfung ist. Eingeschränkt geprüfte Institutionen, was sicherlich die Mehrheit ist, müssen jedoch eine Selbstdeklaration bezüglich Einhaltung von minimalen IKS-Standards in der Bilanz- und Vollständigkeitserklärung zuhanden der GSI unterzeichnen. Die Anforderungen der minimalen IKS-Standards sind unseres Erachtens sehr praxistauglich. Einerseits wird im Schreiben vom April 2022 insbesondere die flächendeckende Einhaltung des Vieraugenprinzips verlangt und andererseits ist die Unterschriftenregelung so zu entwerfen, dass nur noch Unterschriften zu zweien möglich sind und diese nach Möglichkeit auch im Handelsregister ersichtlich ist und vor allem bei Geldüberweisungen umgesetzt wird.
Die vollständige Wegleitung des AIS finden Sie hier: https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bil-der/de/dienstleistungen/finanzierung/leistungsvertraege-und-abrechnungen/erwachsene/wegleitung-iks-de.pdf
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