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Elektrofahrzeuge boomen. Dies stellt unter anderem auch die Mehrwertsteuer vor neue Herausforderungen, vor allem bei Strombezügen durch Personen ohne wirtschaftlichen Sitz.
Beim Verkauf von Strom handelt es sich um eine Lieferung, welche dort als erbracht gilt, wo die leistungsempfangende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird. Ist kein solcher wirtschaftlicher Sitz vorhanden, gilt die Lieferung als am Ort erbracht, wo der Strom tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.1
Am 20. Januar 2023 hat die ESTV die Praxis betreffend der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Tankkarten publiziert, in welcher sie den Ort des Strombezugs ab Ladestationen regelt. Gemäss dieser Praxis ist bei Personen ohne einen wirtschaftlichen Sitz (z.B. bei nicht mehrwertsteuerpflichtigen natürlichen Personen) nicht mehr wie bis anhin der Wohnsitz (gemäss MWST-Info 06 Ziff. 2.1) massgebend, sondern der Ort der Ladestation2.
Bei in der Schweiz ansässigen Strombezügerinnen und Strombezügern stellt diese Praxis keine Probleme dar, da es sich dabei in jedem Fall um Inlandlieferungen handelt. Handelt es sich bei den Strombezügerinnen und Strombezügern jedoch um im Ausland ansässige Personen, ist zu unterscheiden, ob ein wirtschaftlicher Sitz vorliegt oder nicht. Handelt es sich um eine Person mit einem wirtschaftlichen Sitz im Ausland, so gilt der Strombezug als im Ausland erbracht und unterliegt deshalb nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Handelt es sich jedoch um eine ausländische Person ohne wirtschaftlichen Sitz, so befindet sich der Ort der Stromlieferung in der Schweiz, da in diesen Fällen der Ort der Ladestation massgebend ist. Im zweiten Fall unterliegt der Stromverkauf der Inlandsteuer zum Normalsatz von 7.7%.
Für eine korrekte steuerliche Beurteilung müsste die stromverkaufende Person folglich nun bei jedem Strombezug durch eine ausländische Person klären, ob diese einen wirtschaftlichen Sitz hat oder nicht. Ob dies in der Praxis tatsächlich auch so umgesetzt wird, sei dahingestellt und wird sich zeigen. Möglicherweise werden sich Leistungserbringende dazu entscheiden, der Einfachheit halber auf allen Stromverkäufen ab Ladestationen in der Schweiz die MWST zu überwälzen und mit der ESTV abzurechnen.
1 Art. 7 Abs. 2 MWSTG
2 MWST-Branchen-Info 05 Ziff. 13.4
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