Seminar- und Kursangebote
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Die Beitragssätze in der 1. Säule bleiben im Jahr 2025 unverändert:

1) max. Beitragssatz gilt ab jährlichem Erwerbseinkommen von CHF 58'800
Die Leistungen (Alters-, Hinterlassenen- und IV-Renten) aus der 1. Säule verändern sich per 1. Januar 2025 wie folgt:

Aufgrund der Koordination mit der 1. Säule werden auch die Grenzbeträge in der 2. Säule per 1. Januar 2025 angepasst.

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge beträgt unverändert 1.25%.
Auf den 1. Januar 2025 werden die seit 2021 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen
2. Säule erstmals der Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 5.8%.
Da im Jahr 2025 die AHV-Renten angepasst werden, müssen auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge angehoben werden:
Die maximale Einlage in die Säule 3a beträgt ab 2025 CHF 7'258 (bzw. CHF 36'288 ohne 2. Säule). In den Jahren 2023 und 2024 betrugen die Maximalbeträge CHF 7'056 (bzw. CHF 35'280 ohne 2. Säule).
Tipp: Einzahlungen in die Säule 3a gehen in der Hektik des Jahresendes oft vergessen. Zahlen Sie Ihren Beitrag deshalb bereits am Anfang des entsprechenden Jahres ein und profitieren Sie so noch zusätzlich vom Zins- und Zinseszinseffekt.
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Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Damit führt die Schweiz ein zentrales Register ein, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen erfasst werden.
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Mitwirkungs- und Meldepflichten der wirtschaftlich Berechtigten sowie Besonderheiten bei Stiftungen und Vereinen.
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