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Per 2022 verwehren Österreich und die Schweiz Unternehmen bei Treibstoffbezügen die Vergütung der Mehrwertsteuer im Vergütungsverfahren.
Unternehmen, welche ihren Sitz im Ausland begründen und in der Schweiz nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind, können die von ihnen in der Schweiz bezahlte Vorsteuer auf ihren für die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz getätigten Auslagen unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Dieses Vergütungsverfahren wird «VAT-Refund» genannt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG und Art. 151-156 MWSTV).
Dasselbe Verfahren kennt auch Österreich für in ihrem Land nicht ansässige Unternehmen.
Ab dem Jahr 2022 (für Rechnungen ab 2021) hat Österreich nun Unternehmen aus Drittländern – zu welchen die Schweiz zählt – von ihrem Vergütungsverfahren bei Treibstoffen ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass Schweizer Unternehmen die von ihnen in Österreich bezahlte Mehrwertsteuer auf ihren Treibstoffbezügen nicht mehr geltend machen bzw. zurückfordern können.
Da Österreich nun Schweizer Unternehmen von der Mehrwertsteuerrückforderung bei Treibstoffbezügen ausschliesst, hat die Schweiz das Gegenrecht geltend gemacht und schliesst nun eine Vergütung der Vorsteuern bei Treibstoffbezügen von österreichischen Unternehmen in der Schweiz ebenfalls aus.
Dies gilt ab dem Jahr 2022 für die Rechnungen ab 2021.
Die Länderliste wurde entsprechend aktualisiert:
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