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mehrGemäss Art. 699 Abs. 2 OR muss die ordentliche Generalversammlung (GV) einer Aktiengesellschaft (AG) innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Dieselbe Regel gilt gemäss Art. 805 Abs. 2 OR auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei KMU kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Generalversammlungen erst nach dieser Frist oder gar nicht stattfinden. Laut neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann dies aufgrund der fehlenden oder ungültigen Wahl des Verwaltungsrates (VR) zur Handlungsunfähigkeit des VR und damit der Gesellschaft führen.
Wie ist das möglich?
Bei nicht-kotierten Gesellschaften beträgt gemäss Art. 710 Abs. 2 OR die Amtsdauer von Mitgliedern des Verwaltungsrates drei Jahre, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei vielen KMU ist in den Statuten festgelegt, dass der VR jährlich gewählt wird und seine Amtsdauer am Tag der ordentlichen Generalversammlung endet. Dies erfordert eine jährliche (Wieder-)wahl des VR.
Das Bundesgericht hat neulich bestätigt, dass das Amt des Verwaltungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres endet, wenn innert dieser Frist keine GV mit Wahl des VR durchgeführt wird. Explizit verneint hat das höchste Gericht, dass von einer stillschweigenden Verlängerung des VR-Mandates ausgegangen werden kann.
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der VR keine Beschlüsse mehr fällen kann, welche gemäss Gesetz und Statuten dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Der VR ist somit faktisch handlungsunfähig. Die Einberufung der GV gehört gemäss OR zu den nicht übertragbaren Aufgaben des VR. Die Handlungsunfähigkeit des VR führt dazu, dass auch die Einberufung der GV ungültig ist. Es liegt ein sogenannter Organisationsmangel gemäss Art. 731b Ziff. 1 OR vor, welcher einem Aktionär oder Gläubiger ermöglicht, gerichtlich gegen die Gesellschaft vorzugehen und im Extremfall auf Liquidation zu Klagen.
Gegen aussen bleibt die Gesellschaft handlungsfähig und kann weiterhin gültig Rechtsgeschäfte abschliessen. Vertragsparteien sollen sich auf die Eintragungen im Handelsregister verlassen können. Die ehemaligen Verwaltungsräte handeln als faktisches Organ und bleiben trotz Handlungsunfähigkeit haftbar.
Was kann man dagegen tun?
Es liegt in der Verantwortung des VR, dass er selbst und damit die Gesellschaft handlungsfähig bleiben. Der VR sollte wann immer möglich sicherstellen, dass die ordentliche GV innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten durchgeführt werden kann. Wie erwähnt ist dies in der Praxis insbesondere im KMU-Umfeld aus organisatorischen und terminlichen Gründen nicht immer möglich. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine mehrjährige Amtszeit für den VR vorzusehen oder falls dies nicht möglich oder gewünscht ist, die (Wieder-)wahl des VR vor Ablauf der Sechsmonats-Frist durch eine ausserordentliche GV vornehmen zu lassen.
Durch eine Universalversammlung können die Eigentümer sämtlicher Aktien ohne Einhaltung der Formvorschriften und ohne Einladung durch den (nicht mehr handlungsfähigen) VR eine GV einberufen. Diese Universalversammlung kann den rechtmässigen Zustand wieder herstellen, einen VR wählen und die Jahresrechnung beschliessen. Diese Lösung ist aus praktischen Gründen nur für Gesellschaften mit sehr wenigen Aktionären möglich. Wenn keine Universalversammlung zustande kommt, kann nötigenfalls auch die Revisionsstelle die GV einberufen (Art.699 Abs. 1 OR). Dabei stellt sich nun die Frage, ob die Revisionsstelle analog dem VR überhaupt das Mandat dazu hat, wenn sie nicht innerhalb der ersten sechs Monate gewählt wurde. Diese Frage hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_387/2023 vom 2. Mai 2024 wie folgt beantwortet: Das Mandat als Revisionsstelle kann, im Gegensatz zu dem des VR, nicht durch Zeitablauf enden, sondern endet erst mit Abnahme der letzten geprüften Jahresrechnung durch die GV. Da ein Grossteil der KMU gar nicht über eine Revisionsstelle verfügen (Opting-out), kann diese Lösung auch nicht überall zur Anwendung gelangen.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die ordentliche GV innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten durchgeführt und dabei der VR (wieder-)gewählt werden muss. Mögliche Auswege falls dies einmal verpasst wird, sind die Universalversammlung oder die Einberufung der GV durch die Revisionsstelle.
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