Hätten Sie es gewusst?

23. September 2025

Ausgangslage:

Die Band Guerrilla mit Sitz in Bern veranstaltet regelmässig Konzerte. Während der Coronazeit wurden diese aufgrund des Auftrittsverbotes ausschliesslich online durchgeführt. Dieses Angebot wurde seither beibehalten. Das heisst, sie spielen immer noch in regelmässigen Abständen ausschliesslich via Live-Übertragung.

Frage: 

Wo befindet sich der Ort dieser Online-Unterhaltungsleistung?

 

 

 

Lösung:

 


 

Der Ort der Online-Unterhaltungsleistung befindet sich beim Kunden.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG befindet sich der Ort der Leistung im Bereich der Unterhaltung dort, wo die Unterhaltung stattfindet (Ort der Tätigkeit). Dies jedoch nur, sofern die Leistung vor Ort anwesenden Personen erbracht wird. Im vorliegenden Fall ist die Unterhaltungsleistung ausschliesslich online. Folglich kommt Art. 8 Abs. 1 MWSTG zum Tragen und der Ort der Leistung befindet sich am (Wohn)Sitz des Kunden.

Sind alle Kunden im Inland ansässig, so gilt die ganze erbrachte Leistung als im Inland erbracht. Werden mit den Online-Konzerten jedoch auch Erträge durch ausländische Kunden generiert, so befindet sich der Leistungsort im Ausland und eine allfällige Steuerpflicht im Ausland ist zu prüfen.

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