Hätten Sie es gewusst?

17. Juni 2025

Ausgangslage:

Der steuerpflichtige Landwirt Kurt Moser, wohnhaft in Biel, verkauft in seinem Hofladen selbst produzierte Konfitüre aus eigenen Kirschen.

Frage: 

Wie ist der Verkauf der Konfitüre steuerlich zu behandeln?

 

Lösung:

 

Der Verkauf von vom Urproduzenten selbst produzierter Konfitüre ist von der Steuer ausgenommen.

Als Urprodukte aus dem eigenen Betrieb gelten grundsätzlich unverarbeitete Produkte. Wo die Verarbeitung eigener Produkte typischerweise im Betrieb des Urproduzenten selbst erfolgt, ist trotz der Bearbeitung von einer Lieferung eigener Erzeugnisse auszugehen. Wo die Produkte angeboten werden, ist dabei nicht von Bedeutung. Es ist somit unerheblich, ob solche Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft angeboten, an steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Händler oder direkt an den Konsumenten geliefert werden.

Beispiele von Urprodukten (MWST-Branchen-Info 01 Urproduktion, Ziffer 2.1.1): 

  • Kartoffeln, Getreide, Heu, Stroh und Früchte aus eigenem Anbau;
  • Tiere aus eigener Aufzucht;
  • Eier von eigenen Hühnern;
  • Konfitüre aus eigenen Beeren;
  • Honig von eigenen Bienen;
  • Milch aus eigener Produktion zu Butter, Käse oder Eiscreme verarbeitet;
  • Fleisch aus eigener Mast (egal, ob die Schlachtung selbst oder durch einen Dritten ausgeführt wurde);
  • Brot aus eigenem Getreide beziehungsweise eigenem Mehl hergestellt;
  • selbst gezogene Gemüse und Salate;
  • Trauben und Obst aus eigener Produktion sowie daraus hergestellte unvergorene Moste;
  • Holz aus eigenem Wald (Holz ab Stock, Rundholz oder gespaltenes Holz mit oder ohne Rinde in allen marktfähigen Längen, Papierholz oder Holzschnitzel).
     
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