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Der steuerpflichtige Landwirt Kurt Moser, wohnhaft in Biel, verkauft in seinem Hofladen selbst produzierte Konfitüre aus eigenen Kirschen.
Wie ist der Verkauf der Konfitüre steuerlich zu behandeln?

Der Verkauf von vom Urproduzenten selbst produzierter Konfitüre ist von der Steuer ausgenommen.
Als Urprodukte aus dem eigenen Betrieb gelten grundsätzlich unverarbeitete Produkte. Wo die Verarbeitung eigener Produkte typischerweise im Betrieb des Urproduzenten selbst erfolgt, ist trotz der Bearbeitung von einer Lieferung eigener Erzeugnisse auszugehen. Wo die Produkte angeboten werden, ist dabei nicht von Bedeutung. Es ist somit unerheblich, ob solche Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft angeboten, an steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Händler oder direkt an den Konsumenten geliefert werden.
Beispiele von Urprodukten (MWST-Branchen-Info 01 Urproduktion, Ziffer 2.1.1):
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Ausländische Unternehmen müssen häufig Schweizer Mehrwertsteuer zahlen, wenn sie in der Schweiz geschäftlich tätig sind. Ob bei der Teilnahme an Messen oder bei der Entsendung von Mitarbeitenden für Projekte in die Schweiz – die MWST kann sich schnell summieren und zu erheblichen Kosten führen.
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