Hätten Sie es gewusst?

26. Juni 2024

Ausgangslage:

Die Steuersätze bestimmen sich aufgrund von «was wird verkauft» und «wann ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung». Dies bedeutet, dass aufgrund der Steuersatzerhöhung auf das Jahr 2024 bereits im Vorfeld bei jahresübergreifenden Leistungen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung geachtet werden musste und es mehrere anwendbare Steuersätze geben kann.

Leistungen, welche das Jahr 2024 betreffen, müssen mit dem Steuersatz von 2.6% bzw. 8.1% / 3.8% abgerechnet werden. Somit ist eine Rechnung für eine jahresübergreifende Leistung entsprechend der Leistungsperiode aufzuteilen. Zum Beispiel 7.7% für die Leistung vom 08.02.2023 – 31.12.2023 und 8.1% für die Leistung vom 1.1.2024 – 07.02.2024.

Seit einigen Jahren können die MWST-Abrechnungen elektronisch eingereicht werden.

Aufgrund der Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 wurde das elektronische Formular mit den neuen Steuersätzen (8.1%, 2.6% und 3.8%) versehen. Die bis 31. Dezember 2017 gültigen Steuersätze (8.0%, 2.5% und 3.7%) sind seither nicht mehr anwählbar.

In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die «alten» bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Steuersätze noch benötigt werden. Sei dies aufgrund von noch verrechenbaren Nebenkosten im Bereich der Liegenschaften oder erst jetzt definitiv ausgebuchten Debitorenverlusten.

Frage:

Wie werden Umsätze bzw. Umsatzminderungen mit den «alten» bis zum Jahr 2017 gültigen Steuersätzen im aktuellen MWST-Formular deklariert?


Lösung:

Die «alten» bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Steuersätze können nicht mehr in der MWST-Abrechnung deklariert werden. Sie müssen separat via das Kontaktformular der ESTV gemeldet werden.

Dadurch, dass die Felder der «alten» bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Steuersätze nicht mehr abgefüllt werden können, muss die MWST-Abrechnung inkomplett – sprich ohne die Deklaration der Umsätze der «alten» bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Steuersätze – eingereicht werden.

Danach ist der Umsatz der noch nach den «alten» bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Steuersätze via Kontaktformular der ESTV separat zu melden.

Die ESTV stellt der steuerpflichtigen Person danach eine Korrekturabrechnung zu.

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