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Die im MWST-Register eingetragene VERI AG mit Sitz in Gelterkinden lässt von der steuerpflichtigen PUBLIK AG mit Sitz in Basel für CHF 1’600 ein Inserat schalten. Das Inserat dient der Vermietung einer Gewerbeliegenschaft in Frankreich.
Welche der unten aufgeführten Aussagen ist korrekt?
A. Die VERI AG darf die in diesem Zusammenhang angefallene Vorsteuer geltend machen.
B. Die VERI AG darf die in diesem Zusammenhang angefallene Vorsteuer nicht geltend machen.
C. Die VERI AG darf die in diesem Zusammenhang angefallene Vorsteuer teilweise geltend machen.
A. Die VERI AG darf die in diesem Zusammenhang angefallene Vorsteuer geltend machen.
Bei Werbeleistungen (Inserate) befindet sich der Ort der Leistung bei der leistungsempfangenden Person. Folglich in Gelterkinden. Da die PUBLIK AG in der Schweiz steuerpflichtig ist und eine Leistung im Inland erbringt, stellt sie der VERI AG eine Rechnung mit Steuer aus. Die VERI AG muss nun bestimmen, für was sie die eingekaufte Leistung verwendet: Für eine Vermietung einer Gewerbeliegenschaft in Frankreich.
Art. 29 Abs. 1bis MWSTG hält fest, dass auf Vorleistungen für die Erbringung von Leistungen im Ausland ein Vorsteuerabzugsrecht besteht, sofern solche Leistungen, wären sie im Inland erbracht worden, hätten optiert werden können.
Vorliegend ist dies der Fall. Würde sich die Gewerbeliegenschaft im Inland befinden, so könnte die VERI AG die Vermietung freiwillig versteuern (Option gemäss Art. 22 MWSTG) und infolgedessen den Vorsteuerabzug auf den Vorleistungen (Inserat) geltend machen.
Daher kann nun ein Vorsteuerabzug erfolgen, dies unabhängig davon, ob sie für gleichartige Leistungen, deren Leistungsort sich im Inland befindet, tatsächlich optiert.
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