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mehrDie bisher nicht steuerpflichtige Kull AG mit Sitz in Basel hat ein Fahrzeug in Leasing. Der Leasinggebende ist die Miet GmbH mit Sitz in Pratteln. Der Leasingvertrag mit monatlichen Raten von CHF 625 (exkl. MWST), berechnet auf dem Kaufpreis von CHF 42’500 (exkl. MWST), läuft seit dem 1. Juni 2021. Am Schluss der Leasingdauer von vier Jahren hat die Kull AG die Möglichkeit, das Fahrzeug zurückzugeben oder gegen ein Entgelt von CHF 15’000 in ihr Eigentum zu überführen.
Aufgrund des Erreichens des für die Abklärung der Steuerpflicht massgebenden Umsatzes ist die Kull AG nun per 1. Januar 2023 obligatorisch steuerpflichtig und im Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden. Da die Kull AG sich für die Abrechnung nach der effektiven Methode entschieden hat, erhält sie ein Vorsteuerabzugsrecht und sie möchte auf ihren Gegenständen eine Einlageentsteuerung geltend machen.
Beim Berechnen dieser Einlageentsteuerung stellt sie sich die Frage, ob sie auch für das Fahrzeug in Leasing einen nachträglichen Vorsteuerabzug vornehmen kann.
Kann die Kull AG auf dem geleasten Fahrzeug eine Einlageentsteuerung geltend machen?
Nein. Die Kull AG kann auf dem geleasten Fahrzeug keine Einlageentsteuerung geltend machen.
Wird eine Person neu steuerpflichtig, so erfahren die Vermögensgegenstände eine sogenannte Nutzungsänderung. Sie gehen vom bisher nicht steuerpflichtigen Bereich in den neu steuerpflichtigen und folglich vorsteuerabzugsberechtigten Bereich über – unter Vorbehalt von nicht vorsteuerberechtigten Tatbeständen. Art. 32 Abs. 1 MWSTG ermöglicht es Steuerpflichtigen einen bisher nicht möglichen Vorsteuerabzug nachträglich vorzunehmen. Art. 32 Abs. 2 MWSTG beschreibt, dass auf Gegenständen, welche in Gebrauch genommen wurden, der Vorsteuerbetrag pro abgelaufenes Jahr linear abgeschrieben werden muss.
Im vorliegenden Fall ist der Gegenstand wohl in Gebrauch genommen, der Gegenstand ist jedoch nicht im Besitz der Kull AG, sondern der Miet GmbH. Bei einem mietähnlichen Leasing gelten die Aufwendungen bzw. die damit zusammenhängenden Vorsteuern, welche auf den jeweiligen Leasingraten bezahlt werden müssen als verbraucht (analog Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Daher hat die angefallene Vorsteuer auf den Leasingraten keinen Zeitwert mehr und es kann keine Einlageentsteuerung vorgenommen werden.
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