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Ausgangslage:
Sandra Knopf ist Alleinaktionärin der im MWST-Register eingetragenen BOUTIQUE AG. Sie entnimmt dem Warenlager der BOUTIQUE AG unentgeltlich eine Uhr für ihre Mutter zum Muttertag.
Von der entnommenen Uhr sind folgende Daten bekannt:
Einstandspreis, exkl. MWST: CHF 2‘000
Ladenverkaufspreis, exkl. MWST: CHF 3‘800
Frage:
Welche der nachfolgenden Aussagen ist korrekt?
A. Die BOUTIQUE AG muss Umsatzsteuer von CHF 154.00 abliefern.
B. Die BOUTIQUE AG muss Umsatzsteuer von CHF 292.60 abliefern.
C. Die BOUTIQUE AG muss eine Vorsteuerkorrektur von CHF 154.00 vornehmen.
D. Die BOUTIQUE AG muss eine Vorsteuerkorrektur von CHF 292.60 vornehmen.
Lösung:
Antwort B ist korrekt. Die BOUTIQUE AG muss Umsatzsteuer von CHF 292.60 abliefern.
Bei Sandra Knopf handelt es sich um eine eng verbundene Person gem. Art. 3 Bst. h MWSTG. Die Entnahme der Uhr ist eine dem Normalsatz unterliegende Lieferung der BOUTIQUE AG an Sandra Knopf. Folglich ist der Drittpreis anzuwenden (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Die CHF 3''800 sind als Umsatz zu deklarieren und zu 7.7% zu versteuern.
CHF 3''800 x 7.7% = CHF 292.60
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