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mehrAusgangslage:
Die steuerpflichtige HUBI AG mit Sitz in Neuenhof erhält von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Entschädigungen für den Mutterschaftsurlaub ihrer im letzten Monat Mutter gewordenen Verkaufsleiterin Claudia Mascolo. Die Zahlungen decken 80% des Lohnes von Claudia Mascolo ab. Die HUBI AG vergütet Claudia Mascolo monatlich 100% ihres vereinbarten Monatslohnes. Die Differenz von 20% trägt die HUBI AG selber.
Frage:
Wie ist die Zahlung der Mutterschaftsentschädigung der Sozialversicherungsanstalt Aargau mehrwertsteuerlich zu behandeln?
Lösung:
Die Erwerbsersatzordnungs-Entschädigung betreffend Mutterschaft unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Sie ist ein Mittelfluss, welcher in der MWST-Abrechnung in Ziffer 910 zu deklarieren ist.
Leistungen von Unternehmen an die Sozialversicherungsanstalten bzw. Ausgleichskassen sind Sozialversicherungsleistungen und nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. b MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Bei der Auszahlung an die angehängten Unternehmen handelt es sich hingegen um ein Nicht-Entgelt gem. Art. 18 Abs. 2 MWSTG.
Diese Mittelflüsse unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Sie sind jedoch in der MWST-Abrechnung in Ziffer 910 zu deklarieren.
Der Begriff Sozialversicherungen beinhaltet die folgenden fünf Bereiche (MI04 Ziffer 6.19):
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