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mehrDie per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 verfolgt unter anderem das Ziel, den versicherten Personen zu ermöglichen, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule ausgeweitet. In einer Serie von Beiträgen zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, die rund um den Altersrücktritt in der 2. Säule bestehen. Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir die Weiterführung der Vorsorge beim Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres.
Wenn eine versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters ihre Erwerbstätigkeit aufgibt und keine neue Stelle antritt, liegt grundsätzlich ein Freizügigkeitsfall vor. Das Vorsorgeguthaben wird auf maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen und der Sparprozess bei der beruflichen Vorsorge läuft nicht mehr weiter. Ausnahmsweise kann die bisherige Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Entscheidet sich die versicherte Person für die Weiterführung der Vorsorge, so verbleibt sie trotz Austritt aus dem Unternehmen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und ist im bisherigen Umfang versichert. Sie bezahlt zwingend die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Sie hat zudem die Möglichkeit, Sparbeiträge für den Aufbau der Altersvorsorge zu leisten. Die versicherte Person trägt jedoch sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge.
Die Weiterführung der Vorsorge kann jederzeit von der versicherten Person beendet werden. Sie endet zudem zwangsläufig, wenn die versicherten Risiken Tod/Invalidität eingetreten sind oder das Referenzalter erreicht wird.
Wenn die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat, muss das Altersguthaben zwingend in Rentenform bezogen werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Vorsorgereglement den Bezug der Altersleistung (teilweise oder gänzlich) als Kapital vorschreibt.
Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen notwendig ist.
Berechnung der vollen reglementarischen Leistungen: 25-34: CHF 100''000 x 7% Altersgutschriften = CHF 70’000 35-44: CHF 100''000 x 10% Altersgutschriften = CHF 100’000 45-54: CHF 100''000 x 15% Altersgutschriften = CHF 150’000 55-61: CHF 100''000 x 18% Altersgutschriften = CHF 126’000 Total CHF 446''000 * → Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung eine Austrittsleistung von CHF 446''000 überweisen. * Der Einfachheit halber wurden der Koordinationsabzug und die Verzinsung des Altersguthabens nicht berücksichtigt. |
Die Möglichkeit der Weiterversicherung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung endet, wenn für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen bei der neuen Vorsorgeeinrichtung mehr als 2/3 der Austrittsleistung benötigt wird. Das nicht übertragene Altersguthaben wird als Altersleistung fällig.
Die bisherige Vorsorgeeinrichtung von Fritz Muster überweist eine Austrittsleistung von CHF 446''000 an die neue Vorsorgeeinrichtung. Da dies rund 89% des angesparten Vorsorgeguthabens von CHF 500''000 entspricht, endet die Möglichkeit der Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. |
Wenn die übertragene Austrittsleistung weniger als 2/3 des Vorsorgeguthabens beträgt, kann die versicherte Person die Weiterführung der Vorsorge in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aufrechterhalten. Im Umfang des übertragenen Vorsorgeguthabens reduziert sich jedoch der versicherte Lohn in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, da ansonsten eine unzulässige Doppelversicherung entstehen würde.
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Die Vorsorgebeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Üblicherweise werden die Beiträge an die Pensionskasse direkt im Lohnausweis berücksichtigt, indem der Arbeitgeber den in der Steuererklärung zu deklarierenden Nettolohn bescheinigt. Da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und entsprechend kein Lohnausweis ausgestellt wird, muss die steuerpflichtige Person die geleisteten Beiträge explizit in der Steuererklärung deklarieren.
Die Weiterführung der Vorsorge im bisherigen Umfang hat auch zur Folge, dass allfällige Einkaufslücken bestehen bleiben. Die steuerpflichtige Person hat deshalb die Möglichkeit, Pensionskasseneinkäufe vorzunehmen und steuerlich geltend zu machen.
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mehrÜbernahm ein nach der Saldosteuersatz-Methode abrechnendes Unternehmen ein (Teil)Vermögen eines nach der effektiven Methode abrechnenden Unternehmens, so erfolgte bisher eine sogenannte «steuerneutrale Übertragung». Nach dem seit 1.1.2025 gültigen MWSTG können sich nun jedoch bei der Übernahme im Me …
mehrSeit einigen Jahren KANN die MWST-Abrechnung elektronisch eingereicht werden. Seit dem 1.1.2025 ist dies ein MUSS.
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