Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule – Teil 3 von 5: Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes bei einer Reduktion des Erwerbseinkommens

29. August 2024

Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 verfolgt unter anderem das Ziel, den versicherten Personen zu ermöglichen, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule ausgeweitet. In einer Serie von Beiträgen zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, die rund um den Altersrücktritt in der 2. Säule bestehen. Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes bei einer Reduktion des Erwerbseinkommens.

Voraussetzungen für die Weiterversicherung

Grundsätzlich darf der in der 2. Säule versicherte Lohn den effektiv erzielten (AHV-pflichtigen) Verdienst nicht übersteigen. Dieser Grundsatz wird jedoch in Art. 33a BVG durchbrochen. Das Vorsorgereglement kann nämlich vorsehen, dass bei einer Reduktion des Erwerbseinkommens der bisherige Verdienst auf Verlangen der versicherten Person weiterversichert wird. Wenn eine versicherte Person ihr Arbeitspensum reduziert ohne eine Teilpensionierung geltend zu machen (d.h. ohne einen Teil des Vorsorgeguthabens zu beziehen), kann sie unter Umständen den bisherigen Verdienst weiterversichern.

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Vorsorgeeinrichtung hat eine entsprechende Bestimmung im Vorsorgereglement eingeführt: Dazu ist sie nicht verpflichtet. Sieht das Vorsorgereglement indes die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes vor, hat die versicherte Person einen Anspruch darauf.
  • Die versicherte Person hat das 58. Altersjahr vollendet.
  • Der versicherte Lohn reduziert sich Maximal um die Hälfte.
  • Die versicherte Person entscheidet sich freiwillig für die Weiterversicherung.

Funktionsweise der Weiterversicherung

Wenn die Möglichkeit der Weiterversicherung in Anspruch genommen wird, bleibt der bisherige Verdienst in der 2. Säule versichert.


Fritz Muster (geb. 30.06.1964) ist in einem 100% Pensum angestellt und verdient CHF 100''000. Er entscheidet sich am 30. Juni 2024 sein Pensum um 20% zu reduzieren, wodurch sich der Lohn auf CHF 80''000 reduziert. Fritz Muster möchte den bisherigen Verdienst versichern, was gemäss dem Vorsorgereglement seiner Pensionskasse möglich ist.

Die AHV-Beiträge werden auf dem neuen Lohn von CHF 80''000 abgerechnet. In der 2. Säule bleibt jedoch der bisherige Verdienst von CHF 100''000 versichert.

Fritz Muster ist nicht verpflichtet, die Vorsorge für den gesamten bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen. Er könnte die Weiterversicherung z.B. auf CHF 90''000 beschränken.


Die Beiträge der Weiterversicherung sind von der Beitragsparität ausgenommen, d.h. die versicherte Person zahlt auch die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge.


Der Arbeitgeber bezahlt nur die Arbeitgeberbeiträge auf dem Lohn von CHF 80''000.

Fritz Muster entrichtet einerseits die Arbeitnehmerbeiträge auf dem versicherten Lohn von CHF 100''000. Zusätzlich muss er die Arbeitgeberbeiträge auf den weiterversicherten CHF 20''000 finanzieren.


Die Weiterversicherung ist maximal bis zum Erreichen des Referenzalters möglich.

Steuerliche Auswirkungen

Die Vorsorgebeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Üblicherweise werden die Beiträge an die Pensionskasse direkt im Lohnausweis berücksichtigt, indem der Arbeitgeber den in der Steuererklärung zu deklarierenden Nettolohn bescheinigt. Die Vorsorgebeiträge infolge Weiterversicherung des bisherigen Verdiensts werden demgegenüber nicht zwingend via Lohnausweis des Arbeitgebers bescheinigt. In diesen Fällen muss die versicherte Person die geleisteten Beiträge separat in der Steuererklärung deklarieren.

Ein weiterer steuerlicher Vorteil zeichnet sich dadurch aus, dass die Höhe von möglichen Pensionskasseneinkäufen auf Basis des bisher versicherten Verdiensts berechnet wird.

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