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Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 verfolgt unter anderem das Ziel, den versicherten Personen zu ermöglichen, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule ausgeweitet. In einer Serie von Beiträgen zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, die rund um den Altersrücktritt in der 2. Säule bestehen. Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes bei einer Reduktion des Erwerbseinkommens.
Grundsätzlich darf der in der 2. Säule versicherte Lohn den effektiv erzielten (AHV-pflichtigen) Verdienst nicht übersteigen. Dieser Grundsatz wird jedoch in Art. 33a BVG durchbrochen. Das Vorsorgereglement kann nämlich vorsehen, dass bei einer Reduktion des Erwerbseinkommens der bisherige Verdienst auf Verlangen der versicherten Person weiterversichert wird. Wenn eine versicherte Person ihr Arbeitspensum reduziert ohne eine Teilpensionierung geltend zu machen (d.h. ohne einen Teil des Vorsorgeguthabens zu beziehen), kann sie unter Umständen den bisherigen Verdienst weiterversichern.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Wenn die Möglichkeit der Weiterversicherung in Anspruch genommen wird, bleibt der bisherige Verdienst in der 2. Säule versichert.
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Die AHV-Beiträge werden auf dem neuen Lohn von CHF 80''000 abgerechnet. In der 2. Säule bleibt jedoch der bisherige Verdienst von CHF 100''000 versichert. Fritz Muster ist nicht verpflichtet, die Vorsorge für den gesamten bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen. Er könnte die Weiterversicherung z.B. auf CHF 90''000 beschränken. |
Die Beiträge der Weiterversicherung sind von der Beitragsparität ausgenommen, d.h. die versicherte Person zahlt auch die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge.
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Fritz Muster entrichtet einerseits die Arbeitnehmerbeiträge auf dem versicherten Lohn von CHF 100''000. Zusätzlich muss er die Arbeitgeberbeiträge auf den weiterversicherten CHF 20''000 finanzieren. |
Die Weiterversicherung ist maximal bis zum Erreichen des Referenzalters möglich.
Die Vorsorgebeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Üblicherweise werden die Beiträge an die Pensionskasse direkt im Lohnausweis berücksichtigt, indem der Arbeitgeber den in der Steuererklärung zu deklarierenden Nettolohn bescheinigt. Die Vorsorgebeiträge infolge Weiterversicherung des bisherigen Verdiensts werden demgegenüber nicht zwingend via Lohnausweis des Arbeitgebers bescheinigt. In diesen Fällen muss die versicherte Person die geleisteten Beiträge separat in der Steuererklärung deklarieren.
Ein weiterer steuerlicher Vorteil zeichnet sich dadurch aus, dass die Höhe von möglichen Pensionskasseneinkäufen auf Basis des bisher versicherten Verdiensts berechnet wird.
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