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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beurteilte in mehreren Fällen die europäischen Vorgaben gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. i und j der Mehrwertsteuer System Richtlinie (MwStSystRL) bezüglich der Versteuerung von Leistungen, welche durch Bildungsanbieter erbracht werden. Aus diesem Grund hat beispielsweise Deutschland auf 2025 Anpassungen im Bereich der Versteuerung von Bildungsleistungen vorgenommen.
Hier liegt schon mal das Hauptproblem bei Leistungsqualifikationen in der EU, sie müssen immer im nationalen Recht überprüft und beurteilt werden.
Wird eine Bildungsleistung (z.B. Seminar, Vortrag, Fortbildung) in der EU als Präsenzveranstaltung durchgeführt und zusätzlich online übertragen (hybrides Format), ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung entscheidend, wie der einzelne Teilnehmer die Leistung in Anspruch nimmt:
Diese Anpassung folgt der neuen Regelung in Art. 53 und 54 MwStSystRL, die explizit seit 1. Januar 2025 für virtuelle Teilnahmen an Veranstaltungen gilt.
Bei der Bereitstellung eines Live-Streaminglinks (ZOOM, TEAMS etc.), worüber die Teilnahme mit einem digitalen Netz ermöglicht wird, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung. Trotzdem ist der umsatzsteuerliche Leistungsort für Online-Kurse, Webinare und andere digitale Bildungsleistungen in der EU nun grundsätzlich der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Sitz des Leistungsempfängers. Das gilt sowohl für vorproduzierte Online-Kurse als auch für Live-Streaming-Angebote.
Diese unionsrechtliche Vorgabe entspricht bspw. dem zum 1.1.2025 in Deutschland in Kraft getretenen § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG.
Das führt bei Leistungsangeboten B2C (Leistungsempfänger = nicht Unternehmung) dazu, dass Anbieter die Umsatzsteuer nach dem Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaats abführen müssen, in dem der Teilnehmer ansässig ist.
Um die Mehrwertsteuerpflicht in verschiedenen EU-Ländern zu vereinfachen, können Anbieter das EU-One-Stop-Shop-Verfahren (EU-OSS) nutzen und die Umsatzsteuer zentral erklären.
Bei der Erbringung von Online-Bildungsleistungen an Unternehmer (B2B) greift das Reverse-Charge-Verfahren, d. h. der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und eine Steuerpflicht des Schweizer Leistungserbringers lässt sich vermeiden.
Nach dieser Rechtslage unterliegen viele Online-Bildungsangebote der Umsatzsteuerpflicht. Insbesondere sind vorproduzierte Inhalte wie Video-Kurse, On-Demand-Lernplattformen sowie aufgezeichnete Live-Veranstaltungen ausdrücklich von den meisten Steuerbefreiungen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um berufliche oder private Bildungsangebote handelt.
Eine zentrale Ausnahme von der Steuerpflicht besteht bspw. in Deutschland nur für Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind.
Schweizer Bildungsanbieter müssen im Bereich der virtuellen Dienstleistungserbringung an B2C Kunden in der EU die Steuerpflicht (via OSS) prüfen.
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