Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrDas erste Halbjahr ist längst passé und damit auch die Zeit, wo die meisten Generalversammlungen, Mitgliederversammlungen und Stiftungsratssitzungen stattfinden. Aufgrund der Teilnahme an diesen Versammlungen oder auch aufgrund der Durchsicht der entsprechenden Protokolle stellen wir immer wieder gewisse formelle Unschönheiten fest. Nicht alle sind dramatisch, aber einige haben es in sich und könnten zu erheblichen Konsequenzen führen. Von einigen Sachverhalten sind auch Vereine und Stiftungen betroffen.
Die Genehmigung des Protokolls in der darauffolgenden Versammlung ist ein sehr häufiges Traktandum. Mangels gesetzlicher Grundlage handelt es sich dabei jedoch um ein freiwilliges Traktandum und wäre grundsätzlich nicht notwendig, statutarische oder reglementarische Vorschriften vorbehalten.
Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innert 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird. Dies kann per E-Mail oder per Post geschehen.
Unter einer virtuellen Generalversammlung ist eine Versammlung mithilfe von elektronischen Mitteln zu verstehen (Art. 701d Abs. 1 OR). Eine solche kann abgehalten werden, wenn die Statuten dies vorsehen. Eine vorgängige entsprechende Statutenanpassung ist somit zwingend.
Folgende Aspekte sind unbedingt zu beachten:
Es kommt vor, dass die Genehmigung des Revisionsberichtes sowohl traktandiert wird als auch effektiv über die Genehmigung abgestimmt wird. Grundsätzlich erstattet die Revisionsstelle schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Eine Genehmigung des Revisionsberichtes ist im Gesetz bei keiner Rechtsform enthalten. Man stelle sich die skurrile Situation vor, dass der Revisionsbericht nicht genehmigt würde. Was soll die Revisionsstelle nun tun? Einen neuen Bericht schreiben? Mit welchem Inhalt?
Fazit: Die Jahresrechnung wird durch das oberste Organ genehmigt. Der Revisionsbericht nicht, dieser wird nur zur Kenntnis genommen.
Eine sinnvolle Reihenfolge der Präsentation und Traktandierung wäre:
Erfolgt die Genehmigung der Jahresrechnung unmittelbar nach der Präsentation der Jahresrechnung, ist die Präsentation und Kenntnisnahme des Revisionsberichtes eigentlich obsolet.
Fazit: Die Genehmigung der Jahresrechnung muss nach der Präsentation und Kenntnisnahme des Revisionsberichtes erfolgen.
Der Trend, weg von Wortprotokollen zu knappen Beschlussprotokollen, ist im Grundsatz sicherlich zu begrüssen. Jahre später, wenn der Buchhalter gewechselt hat und die Ablage geändert wurde, ist es nicht immer so einfach, sämtliche relevanten Dokumente aufzufinden und vor allem einen Konnex zu schaffen (bspw. auch weil nicht immer mit der finalen Version der Jahresrechnung die Einladung erstellt wurde).
Empfehlung: Auch bei Beschlussprotokollen wesentliche Eckwerte aufnehmen. Beispiel:
Gemäss Art. 702 Abs. 3 OR muss das Protokoll vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden. Dies gilt auch für die GmbH (Art. 805 Abs. 5 Ziffer 7 OR). Auch wenn bei anderen Rechtsformen entsprechende gesetzliche Vorschriften fehlen, empfehlen wir ein sinngemässes Vorgehen.
Bei der Aktiengesellschaft (Art. 758 OR i.V. Art. 698 Abs. 2 Ziffer 7 OR), der GmbH (Art. 804 Abs. 2 Ziffer 7 OR) und der Genossenschaft (Art. 879 Abs. 2 Ziffer 4 OR) hat das oberste Organ u.a. die unübertragbare Befugnis, dem Verwaltungsrat Entlastung zu erteilen. Das Stiftungs- und das Vereinsrecht kennen keine entsprechenden Vorschriften. Ein solcher Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung. Selbstverständlich sind insbesondere Vereine frei in der Gestaltung ihrer Statuten und könnten einen Entlastungsbeschluss vorsehen.
Ja. Das Bundesgericht hat sich mit dem Entscheid 4A_496/2021 vom Dezember 2021 dafür ausgesprochen, dass das Amt des Verwaltungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres endet, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Bei verspäteter Durchführung der Generalversammlung oder bei einer vergessenen (Wieder-)Wahl ist die Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr handlungsfähig, da bspw. eine Einberufung der Generalversammlung durch den nicht ordentlich gewählten Verwaltungsrat formell ein Mangel darstellt und sämtliche Beschlüsse nichtig sind. Der Verwaltungsrat setzt sich so unnötigen Haftungsrisiken aus.
Fazit: Solche Risiken sind einfach zu eliminieren. Einerseits durch die Durchführung der Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres sowie durch die jährliche Traktandierung der Verwaltungsratswahlen (die Wahlen dürfen auch bei anderslautenden Statutenbestimmungen früher als alle drei Jahre durchgeführt werden).
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mehrÜbernahm ein nach der Saldosteuersatz-Methode abrechnendes Unternehmen ein (Teil)Vermögen eines nach der effektiven Methode abrechnenden Unternehmens, so erfolgte bisher eine sogenannte «steuerneutrale Übertragung». Nach dem seit 1.1.2025 gültigen MWSTG können sich nun jedoch bei der Übernahme im Me …
mehrSeit einigen Jahren KANN die MWST-Abrechnung elektronisch eingereicht werden. Seit dem 1.1.2025 ist dies ein MUSS.
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