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Bekanntlich werden als Folge der Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 auch die Saldosteuersätze erhöht1. Damit einhergehend erfolgt auch eine für die Anwendung massgebende Anpassung der Umsatzgrenze und der Steuerzahllast.
Art. 37 Abs. 1 MWSTG definiert die Umsatzgrenze und die maximale Steuerzahllast zur Anwendung der Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode). Aufgrund der Steuersatzerhöhung werden diese Beträge ab 1. Januar 2024 wie folgt angepasst:

Wenn die Anwendung der SSS-Methode neu aufgrund der angepassten Umsatz- und Steuerzahllast-Limiten möglich ist, kann ein Wechsel von der effektiven zur SSS-Methode nur erfolgen, wenn die Wartefrist von drei Jahren abgelaufen ist (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).
Beim Bezug von Urprodukten darf die Vorsteuer zum neuen (reduzierten) Steuersatz berechnet werden.
Der Vorsteuerabzug beim Bezug von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern oder Milchsammelstellen kann für Bezüge bis zum 31. Dezember 2023 mit 2,5 % und für Bezüge ab dem 1. Januar 2024 mit 2,6 % des in Rechnung gestellten Betrages (100 %) berechnet werden (Art. 28 Abs. 2 MWSTG).
1 Siehe dazu auch unseren Newsletter MWST-INFO 2023/01 vom Februar 2023.
2 Für die Berechnung der Umsatzgrenze werden lediglich die steuerbaren Leistungen betrachtet.
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