Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024 2.0

9. Februar 2023

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Der Volksentscheid führt dazu, dass die MWST-Sätze ab 1. Januar 2024 erhöht werden. Der Normalsatz wird neu 8,1 % (bisher 7,7 %), der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (bisher 3,7 %) und der reduzierte Satz 2,6 % (bisher 2,5 %) betragen.

Nachfolgend erhalten Sie einen (nicht abschliessenden) Überblick über die Auswirkungen der Steuersatzerhöhung und welche Anpassungen im Verlaufe des Jahres an die Hand genommen werden sollten, damit ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist.

Anwendbarer Steuersatz, Rechnungsstellung und Steuerausweis

Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung? Dies ist wohl die meistgestellte Frage im Zusammenhang mit der Steuersatzerhöhung. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist einzig und allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungsdatum und/oder Zahlungsdatum spielen keine Rolle. Alle Leistungen die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen, alle Leistungen ab 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Steuersätzen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzahlungen und Teilrechnungen, wobei insbesondere im Baugewerbe Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, mit Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abgegrenzt werden müssen.

Vorauszahlungen bzw. Vorauszahlungsrechnungen werden in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze ebenfalls nach dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung beurteilt.

Bei jahresübergreifenden periodischen Leistungen (z.B. Ski-Saisonabonnemente, Wartungsverträge) ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Auf Rechnungen für periodische Leistungen, die sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen, andernfalls unterliegen die gesamten fakturierten Leistungen den neuen Steuersätzen.

Für den Fall, dass beim Verkauf der Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt ist – z.B. bei Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs – gestattet die ESTV ausnahmsweise den Zeitpunkt des Verkaufs zur Bestimmung der anwendbaren Steuersätze.

Eine Vereinfachung ist zudem für folgenden Fall vorgesehen: Weiss der Leistungserbringer im Zeitpunkt eines Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht, ab welchem Zeitpunkt eine periodische Leistung erbracht werden wird (weil dieser vom Leistungsempfangenden bestimmt wird), weiss er jedoch, dass die Leistung mindestens während einer bestimmten Dauer nach dem 31. Dezember 2023 zu erbringen sein wird, so ist für die Aufteilung des Entgelts pro rata temporis diese Mindestdauer massgebend.

Beispiel: Ein Fitnesscenter verkauft einer Kundin am 1. Oktober 2023 ein Jahresabonnement. Die Kundin erhält einen Zutrittsbadge. Die Laufzeit des Jahresabonnements beginnt erst nach der erstmaligen Benützung des Badges (= Aktivierung des Jahresabonnements) zu laufen. Das Fitnesscenter weiss zwar nicht, wann die Kundin die Aktivierung vornehmen wird. Es weiss jedoch, dass mindestens 9 Monate der Laufzeit im Jahr 2024 liegen werden. Der Umsatz aus diesem Jahresabonnement ist zu 3/12 (01.10.2023 - 31.12.2023) zum Steuersatz von 7,7 % und zu 9/12 (01.01.2024 - 30.09.2024) zum Steuersatz von 8,1 % in Rechnung zu stellen und zu versteuern.

Explizit geregelt ist der anwendbare Steuersatz im Hotelgewerbe betreffend der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024, diese ist zum bisherigen Sondersatz (3,7 %) abzurechnen. 

Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren und Rückgängigmachung richtet sich der anwendbare Steuersatz nach dem Zeitpunkt der jeweiligen zu Grunde liegenden Leistung.

Neue Saldo- und Pauschalsteuersätze

Die Erhöhung der Steuersätze führt auch zu einer Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze:

Im Zusammenhang mit der Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze stellt sich zudem die Frage, ob gestützt auf die Steuersatzerhöhung ein vorzeitiger Wechsel der Abrechnungsmethode möglich ist. 

Gemäss Art. 78 Abs. 3 und Art. 98 Abs. 2 MWSTV ist ein früherer Wechsel bei jeder Anpassung eines betreffenden Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzes möglich, der nicht auf eine Änderung der gesetzlichen Steuersätze zurückzuführen ist. 

Somit ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode aufgrund der mit der vorliegenden gesetzlichen Steuersatzerhöhung verbundenen Änderung der Saldo- und Pauschalsteuersätze leider nicht möglich und es sind die bekannten Wartefristen einzuhalten. 

Abrechnung mit der ESTV

Im Abrechnungsformular für das 3. Quartal 2023 bzw. 2. Semester 2023 können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die vorher zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, müssen in einem ersten Schritt zu den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden. Die Berichtigung kann in einem 2. Schritt frühestens mit der MWST-Abrechnung Q03/2023 bzw. S02/2023 vorgenommen werden. Der spätmöglichste Zeitpunkt der Berichtigung besteht mit der Jahresabstimmung 2023. 

Empfehlungen

Unternehmen, welche jahresübergreifende Leistungen erbringen und im Jahr 2023 in Rechnung stellen, sollten ihren Fakturierungsprozess umgehend anpassen, d.h. die entsprechenden Implementierungen der neuen Steuersätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen vornehmen. Ausserdem empfiehlt es sich, auch Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente (z.B. Preislisten, Kassenquittungen von Registrierkassen) zu überprüfen und bei Bedarf rechtzeitig anzupassen.

Die ESTV hat am 7. Februar 2023 die neue MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 publiziert. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1003601&componentId=1003595

Obwohl die MWST-Info 19 auch viele anschauliche Beispiele enthält, sind noch nicht alle (Praxis-) Fragen geklärt, denn die mit der Steuersatzerhöhung verbundenen Änderungen und Neuerungen sind weitreichend. Wir werden deshalb am 23. August 2023 ein Gratis-Seminar zu diesem Thema durchführen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

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