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Mit der Aktienrechtsrevision wurde im Rechnungslegungsrecht im Art. 960f OR auch der Zwischenabschluss neu definiert.
Ein Zwischenabschluss wird beispielsweise für folgende Anlässe benötigt:
Der Zwischenabschluss ist grundsätzlich nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
Wichtig und neu beziehungsweise präzisiert, sind wie bis anhin bereits unter dem Fusionsgesetz möglich, Vereinfachungen und Verkürzungen zulässig. Dabei darf jedoch die Darstellung des Geschäftsganges nicht beeinträchtigt werden. Aus formeller Sicht sind mindestens die gleichen Überschriften und Zwischentotale wie in der letzten Jahresrechnung auszuweisen und der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht präzisiert, was Vereinfachungen und Verkürzungen sind. Dies ist aus unserer Sicht auch gut so. Die Verantwortlichen für den Zwischenabschluss, involvierte Treuhänder und die Revisionsstellen werden mandatsindividuell aufgrund der Branche, des Geschäftsmodells und der vorhandenen Rechnungslegungsprozesse angemessene Lösungen entwickeln.
Zudem enthält der Anhang des Zwischenabschlusses zwingend folgende zusätzliche Angaben:
Dass der Zwischenabschluss nun zentral unter dem Rechnungslegungsgesetz subsumiert wird, ist nicht nur technisch richtig. Der dynamische Verweis aus anderen Gesetzen oder Teilen des Obligationenrechts auf den Zwischenabschluss im Rechnungslegungsrecht helfen mit, Abgrenzungsfragen einheitlich anzugehen und auch eine gewisse Standardisierung und einen gewissen Qualitätsanspruch zu erreichen. Den durch den Gesetzgeber eingeräumte Freiraum betreffend Vereinfachungen und Verkürzungen ist zu begrüssen. Nicht zu vergessen, dass schon heute der Verwaltungsrat teilweise weitreichende Ermessensspielräume bei der Erstellung der Jahresrechnung hat und sich dementsprechend gewohnt ist, entsprechende Entscheidungen zu treffen.
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