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KMU in der Form einer Kapitalgesellschaft stolpern nicht selten über den steuerlichen Fallstrick des „simulierten Darlehens“ – mit zum Teil bedeutenden finanziellen Folgen.
Die steuerliche Problematik des simulierten Darlehens kann am einfachsten anhand des nachfolgenden fiktiven, aber durchaus realistischen Beispiels aufgezeigt werden: Werner Kleiber ist Alleinaktionär der als Generalunternehmerin tätigen Kleiber AG. Die Geschäfte laufen äusserst zufriedenstellend, die Liquidität der Kleiber AG ist erfreulich hoch. Im Zusammenhang mit dem privaten Erwerb einer Ferienwohnung spart sich Werner Kleiber daher den Gang zu seiner Hausbank und weist den Buchhalter der Kleiber AG an, den Kaufpreis von CHF 700‘000 über das Bankkonto der Kleiber AG zu begleichen. Zudem werden verschiedene private Rechnungen von Werner Kleiber (Steuerrechnungen, Handwerkerrechnungen betreffend die Ferienwohnung) über das Konto der Kleiber AG bezahlt. Der Buchhalter erfasst sämtliche Zahlungen jeweils korrekt über das Aktionärskontokorrent von Werner Kleiber. Am Jahresende beläuft sich die Schuld von Werner Kleiber gegenüber der Kleiber AG auf CHF 900‘000. Eine (vereinfachte) Bilanz der Kleiber AG zeigt das folgende Bild:

Forderungen einer Kapitalgesellschaft (hier die Kleiber AG) gegenüber ihren Gesellschaftern (hier Werner Kleiber) oder diesen nahestehenden Personen werden seitens der Steuerverwaltungen regelmässig auf das Vorliegen eines simulierten Darlehens geprüft. Hierbei werden u.a. folgende Aspekte untersucht:
Sollten wie im Fall von Werner Kleiber die vorstehenden Fragen teilweise mit „ja“ beantwortet werden müssen, besteht ein beachtliches Risiko, dass die Schuld gegenüber dem Unternehmen aus steuerrechtlicher Sicht – teilweise oder vollumfänglich – als sog. simuliertes Darlehen qualifiziert wird. Bei Vorliegen eines simulierten Darlehens müssten die Kleiber AG bzw. Werner Kleiber mit den folgenden Steuerfolgen rechnen:
Gerade die vorstehend erwähnten verrechnungssteuerrechtlichen Konsequenzen werden als finanziell äusserst schmerzhaft wahrgenommen, stellen sie doch eine definitive Steuerbelastung dar, welche durchaus zu vermeiden wäre. Im vorliegenden Fall wäre daher sicherzustellen, dass zwischen Werner Kleiber und der Kleiber AG ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht, worin (i) das Darlehenslimit (keine dauernde Kumulierung von Darlehen), (ii) der Schuldendienst (Höhe und Zeitpunkt der Zins- und Amortisationszahlungen; übermässige Laufzeiten wie auch die Umwandlung von Zinsen in eine weitere Schuld sind zu vermeiden) sowie (iii) entsprechende Sicherheiten zur Absicherung des Darlehens bezeichnet werden. Neben dieser Dokumentation des Rückzahlungswillens wäre zudem sicherzustellen, dass Werner Kleiber privat auch über eine ausreichende Rückzahlungsfähigkeit (Bonität) verfügt. Mit diesen Massnahmen können die steuerlichen Risiken eines simulierten Darlehens wesentlich reduziert werden.
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