Buchführung in ausländischer Währung

9. März 2023

Das neue Aktienrecht erlaubt eine Buchführung in einer anerkannten ausländischen Währung. Muss deshalb nun auch im Zusammenhang mit der MWST etwas beachtet werden?

Per 1. Januar 2023 trat das neue Aktienrecht in Kraft. In diesem ist explizit erwähnt, dass das Aktienkapital in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung geführt werden darf1. Die Bücher sind folglich in der gleichen Währung zu führen2. Aktuell sind folgende Währungen zugelassen: GBP, EUR, USD und JPY3.

Die Werte der Jahresrechnung müssen – sofern sie in einer ausländischen Währung geführt wird – zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden4. Aus Sicht der Rechnungslegung ist die Bilanz jeweils zum Tageskurs am Bilanzstichtag und die Erfolgsrechnung zum Jahresdurchschnittskurs umzurechnen.

Eine Buchführung in einer ausländischen Währung ist jedoch nicht nur ein Thema des Obligationenrechts, sondern auch bei der Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuer und ausländische Währung

Die Abrechnung der MWST ist in Landeswährung vorzunehmen. Die leistungserbringende Person hat das Entgelt für Leistungen, welche in einer ausländischen Währung in Rechnung gestellt werden, im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Schweizer Franken umzurechnen5. In welcher Währung die Zahlung erfolgt, ist irrelevant.

Eine Rechnung gilt dann als in einer ausländischen Währung ausgestellt, wenn die einzelnen Leistungen in ausländischer Währung aufgeführt sind und das Total der Rechnung in ausländischer Währung ausgewiesen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob für das Total der Leistungen ergänzend auch die Landeswährung angegeben ist.

Für die Umrechnung der Leistung in die Landeswährung kann der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf)6 angewendet werden. Ist die steuerpflichtige Person Teil eines Konzerns, so kann auch der Konzernumrechnungskurs verwendet werden.

Fazit

Aus Sicht der Mehrwertsteuer steht einer Buchführung in einer ausländischen Währung nichts im Wege. Wichtig ist dabei, dass die Geschäftsfälle nicht nur in der fremden Währung, sondern auch in der Landeswährung mit einem zugelassenen Umrechnungskurs verbucht sind.

1 Art. 621 Abs. 2 OR
2 Art. 957a Abs. 4 OR
3 Art. 45a HRegV bzw. Anhang 3 zur HRegV
4 Art. 958d Abs. 3 OR
5 Art. 45 Abs. 1 MWSTV
6 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-fremdwaehrungskurse.html

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