Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO

29. August 2024

Die in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind verpflichtet, Beiträge an die AHV/IV/EO (der einfacheren Leserlichkeit nachfolgend mit «AHV-Beiträge» abgekürzt) zu leisten. Bei den Erwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht bereits ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und dauert während der gesamten Zeit der Erwerbstätigkeit. Bei Personen ohne Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet mit Erreichen des Referenzalters.

Während der gesamten Dauer der Beitragspflicht müssen die AHV-Beiträge lückenlos bezahlt werden. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der AHV-Rente führen. Da sich die für Zwecke der AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige eingestuften Personen selbst um ihre Beitragspflicht kümmern müssen, besteht die Gefahr von AHV-Beitragslücken. Um dies zu vermeiden, bringen wir Ihnen mit diesem Beitrag die Grundzüge der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen näher.

AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige – ohne Erwerbstätigkeit

Personen, welche kein Erwerbseinkommen erzielen, zahlen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige. Darunter fallen z.B. vorzeitig Pensionierte, Bezüger von IV-Renten, Empfänger von Kranken- und Unfallgeldern, Studierende, ausgesteuerte Arbeitslose etc.

Bei der Berechnung der abzuliefernden AHV-Beiträge wird das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen herangezogen. Dabei wird auf den Stand des Vermögens per 31. Dezember des Beitragsjahres sowie das im Beitragsjahr erzielte Renteneinkommen abgestützt.

Beim Vermögen ist das Reinvermögen massgebend, d.h. die Schulden können vom Vermögen abgezogen werden. Liegenschaften werden zum interkantonalen Repartitionswert berücksichtigt.

Zum Renteneinkommen gehören insbesondere folgende Einkünfte, ohne die Berücksichtigung von Abzügen

  • In- und ausländische Renten und Pensionen aller Art (ausgenommen Renten der IV, Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose)
  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten, ausgenommen jene für Kinder
  • Kinderrenten, auf welche Kinder keinen eigenen Anspruch haben
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung (jedoch nicht der Eigenmietwert der eigenen Wohnung)
  • Regelmässige Zuwendungen Dritter
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
  • Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht
  • Erwerbseinkommen des Ehegatten, das nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegt

Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten nach der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens, unabhängig vom zivilrechtlichen Güterstand. In diesem Zusammenhang gelten die Ehegatten als verheiratet für das gesamte Kalenderjahr in dem die Ehe geschlossen wird. Demgegenüber gelten sie beitragsrechtlich als nicht verheiratet für das gesamte Kalenderjahr, in welchem die Ehe geschieden wird.

Die Beiträge sind anhand der folgenden Berechnungsweise geschuldet:

Vermögen und 20-faches
Renteneinkommen

Jahresbeitrag

Zuschlag für je weitere CHF 50''000 Vermögen /
20-faches Renteneinkommen

weniger als CHF 340''000

CHF 514.00

-

CHF 340''000

CHF 614.80

CHF 106.00

CHF 1''740''000

CHF 3''582.80

CHF 159.00

mehr als CHF 8''740''000

CHF 25''700.00

-


Entsprechend betragen die geschuldeten Beiträge beispielsweise:

Vermögen und 20-faches Renteneinkommen

AHV/IV/EO-Beitrag

unter CHF 340''000

CHF 514.00

CHF 500''000

CHF 932.80

CHF 750''000

CHF 1''462.80

CHF 1''000''000

CHF 1''992.80

CHF 1''500''000

CHF 3''052.80

CHF 2''000''000

CHF 4''377.80

CHF 3''000''000

CHF 7''557.80

CHF 5''000''000

CHF 13''917.80

ab 8''740''000

CHF 25''700.00


Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5% der Beiträge.

AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige – mit Erwerbstätigkeit

Auch Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten unter Umständen bei der AHV-beitragsrechtlichen Qualifikation (Beitragsstatut) als nichterwerbstätig und müssen folglich die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige abliefern. Unter diese Kategorie fallen Personen, die

  1. erwerbstätig sind, deren Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV im Jahr weniger als den gesetzlichen Mindestbetrag von aktuell CHF 514 betragen. Dies entspricht einem Bruttojahreseinkommen von weniger als CHF 4''851. Personen, welche in diese Kategorie fallen, haben in jedem Fall Beiträge wie Nichterwerbstätige zu entrichten
  2. nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Arbeitsnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV im Jahr weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Zu dieser Kategorie gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Personen, die weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Vorzeitig Pensionierte, die Verwaltungsratsmitglied bei einer oder mehreren Gesellschaften geblieben sind, üben diese Tätigkeit beispielsweise zwar dauernd, aber nicht voll aus.

Bei der zweiten Konstellation ist die sogenannte Vergleichsrechnung vorzunehmen. Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige auf Grundlage des Vermögens und des 20-fachen Renteneinkommens gemäss der oben beschriebenen Berechnungsweise wären. Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige sind geschuldet, wenn die auf dem Erwerbseinkommen abgerechneten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten.

Müssen die Versicherten aufgrund der Vergleichsrechnung Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen, können sie sich die Beiträge vom Erwerbseinkommen anrechnen oder zurückerstatten lassen. Dies setzt jedoch einen entsprechenden Antrag voraus, es erfolgt keine automatische Berücksichtigung bereits abgerechneter Beiträge aus der Erwerbstätigkeit.


Beispiel

Simone hat sich mit 63 Jahren frühpensionieren lassen. Sie arbeitet mit einem 20%-Pensum im Café ihrer Freundin und verdient pro Jahr CHF 10''500. Sie weist ein Vermögen von CHF 55''000 auf und erhält eine jährliche Rente von CHF 80''000.

Simone ist zwar dauernd erwerbstätig. Aufgrund ihres 20%-Pensums ist sie jedoch aus Sicht der AHV nicht voll erwerbstätig. Somit ist die Vergleichsrechnung vorzunehmen.

Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige berechnen sich auf der Basis von CHF 1''655''000 (= CHF 55''000 + CHF 80''000*20) und betragen damit CHF 3''370.80. Auf dem Erwerbseinkommen von CHF 10''500 wurden AHV-Beiträge von 10.6%, d.h. CHF 1''113 abgerechnet. Diese sind kleiner als die Hälfte der berechneten AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige (= 1''685.40), weshalb Simone die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige abliefern muss. Die auf dem Erwerbseinkommen bereits abgerechneten Beiträge können auf Antrag angerechnet werden. Simone muss somit noch CHF 2''257.80 zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge bezahlen.

Ausnahmen von der Beitragspflicht

Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige müssen nicht entrichtet we den, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV dauernd und voll erwerbstätig ist und AHV-Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von aktuell CHF 1''028 entrichtet. Dies gilt auch im Kalenderjahr der Heirat, der Scheidung und der Verwitwung.


Beispiel

Roman und Rebekka sind verheiratet. Rebekka übt eine Erwerbstätigkeit aus, Roman ist nichterwerbstätig. Die Ehe wird im März 2023 geschieden.

Damit die AHV-Beiträge von Roman als bezahlt gelten, muss Rebekka im Jahr 2023 auf ihrem Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von CHF 1''028 leisten. Ist dies der Fall, gelten die Beiträge von Roman für das ganze Kalenderjahr als bezahlt. Leistet Rebekka hingegen Beiträge von weniger als dem doppelten Mindestbetrag, ist Roman für das ganze Jahr als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind weiter Unternehmer, die während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskräfte einsetzen und erhebliche finanzielle Mittel investieren, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln.

Erfüllung der Beitragspflicht

Die als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Personen haben sich selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden. In der Regel ist dies die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons, wobei gewisse Ausnahmen bestehen. Beispielsweise gehören nach Erreichung des 58. Altersjahrs vorzeitig Pensionierte der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers an.

Die AHV-Beiträge sind jeweils für das laufende Beitragsjahr in Form von Akontobeiträgen zu entrichten. Die Akontobeiträge basieren auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr und werden jeweils quartalsweise in Rechnung gestellt.

Die Ausgleichskasse wird von der kantonalen Steuerverwaltung über die definitive Veranlagung informiert. Gestützt auf diese Steuermeldung werden die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr definitiv verfügt:

  • Wenn die definitiv festgesetzten Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, wird die Differenz zurückbezahlt.
  • Sind die definitiv festgesetzten Beiträge höher als die Akontozahlungen, erhebt die Ausgleichskasse die Differenz. Unter Umständen werden Verzugszinsen erhoben, weshalb wir empfehlen, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn die in Rechnung gestellten Akontobeiträge zu tief sind.

Kommen die beitragspflichtigen Personen ihrer Anmelde- bzw. Beitragspflicht nicht nach, hat die zuständige Ausgleichskasse die Möglichkeit, die geschuldeten Beiträge von Amtes wegen festzusetzen und zuzüglich Verzugszinsen einzufordern, solange die Forderung noch nicht verjährt ist.

Werden die AHV-Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert und entrichtet werden. Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige verjähren jedoch frühestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist.

Wenn die Verjährung für die Entrichtung der Beiträge eingetreten ist, entsteht eine Beitragslücke in der AHV, welche zu Rentenkürzungen führt.

Steuerliche Auswirkungen der Beiträge

Die geleisteten AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige können in der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht werden und reduzieren damit die Steuerbelastung.

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