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Ein Gutschein ist nicht einfach ein Gutschein, zumindest nicht aus Sicht der MWST. Seit dem Urteil A-2587/2020 vom 10. August 2021 des Bundesverwaltungsgerichts ist bekannt, dass bei der steuerlichen Beurteilung von Gutscheinen zwischen Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen unterschieden werden muss. Nun, mehr als drei Jahre nach diesem Urteil, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ihre Publikationen aktualisiert und am 17. März 2025 eine Praxisfestlegung zu den verschiedenen Gutscheinarten veröffentlicht.
Wir nutzen diese Gelegenheit für einen umfassenden Refresher zu diesem Thema. Ausserdem zeigen wir auf, welche Auswirkungen die Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 bei gekauften, aber noch nicht eingelösten Gutscheinen hat. Es ist gut möglich, dass hier bei einigen Steuerpflichtigen noch Handlungsbedarf besteht.
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht ist zwischen Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen zu unterscheiden.
Um einen Wertgutschein handelt es sich, wenn auf dem Gutschein ein Wert (z. B. CHF 100) und keine bestimmte oder bestimmbare Leistung genannt ist. Mit einem Wertgutschein kann eine beliebige Leistung im Umfang des angegebenen Geldbetrages bezogen werden.
Wertgutscheine sind steuerlich wie Zahlungsmittel zu behandeln. Beim Verkauf eines Wertgutscheins wird keine Leistung erbracht und es wird kein Entgelt vereinnahmt. Die MWST ist erst bei der Einlösung des Wertgutscheines abzurechnen, und zwar zu dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt.
Wichtig: Auf dem Wertgutschein sowie auf den Verkaufsbelegen (Rechnung, Kassenquittung) darf keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
Wenn auf dem Gutschein eine bestimmte oder bestimmbare Leistung genannt ist, liegt ein Leistungsgutschein vor. Beim Einlösen eines Leistungsgutscheins kann lediglich gewählt werden, wann, jedoch nicht wofür der Gutschein eingelöst wird. Um einen Leistungsgutschein handelt es sich selbst dann, wenn nebst der Leistung auch der Wert der Leistung angegeben wird (z. B. «Gutschein für eine Massage im Wert von CHF 100»).
Der Verkauf von Leistungsgutscheinen gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG. Die MWST ist in jener Abrechnungsperiode mit der ESTV abzurechnen, in welcher der Kaufpreis vereinnahmt wird.
Wichtig: Steht hingegen auf dem Gutschein oder in den anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Gutschein neben der genannten Leistung (z. B. Massage) auch zum Bezug von anderen Leistungen berechtigt, liegt ein Wertgutschein vor.
Per 1. Januar 2024 wurden die Mehrwertsteuersätze angehoben:
Bei Wertgutscheinen wird die Mehrwertsteuer erst bei der Einlösung und nicht beim Verkauf fällig. Das bedeutet, dass derjenige Steuersatz angewendet wird, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt. Eine Steuersatzkorrektur ist also nicht erforderlich, auch wenn der Gutschein vor der Steuersatzerhöhung verkauft wurde und erst später eingelöst wird.
Anders verhält es sich bei Leistungsgutscheinen, die vor der Steuersatzerhöhung verkauft wurden, aber nach der Steuersatzerhöhung eingelöst werden: hier muss eine Steuersatzkorrektur vorgenommen werden. Dies ist notwendig, weil Leistungsgutscheine als Vorauszahlungen gelten und zum Steuersatz, welcher im Zeitpunkt des Verkaufs galt, abgerechnet worden sind.
Die steuerpflichtige medizinische Masseurin Nathalie verkauft anlässlich des Black Fridays im November 2023 Gutscheine für eine 45-minütige Massage zum Spezialpreis von CHF 80.00. Bis am 31. Dezember 2023 wurden nur wenige Gutscheine eingelöst, per 1. Januar 2024 beträgt der Wert der nicht eingelösten Gutscheine CHF 4’000. Nathalie musste deshalb in der MWST-Abrechnung Q1/2024 eine Steuersatzkorrektur vornehmen.
Bereits deklarierte MWST:
CHF 286.00 (7,7% von CHF 4’000)
Zu deklarierende MWST:
CHF 299.70 (8.1% von CHF 4'000)
Die Deklaration in der MWST-Abrechnung erfolgte unter den Ziffern 302 und 303:

Falls Nathalie vergessen hat, die Steuersatzkorrektur in ihrer MWST-Abrechnung Q1/2024 zu deklarieren, kann sie dies in der Jahresabstimmung 2024 oder mit einer Korrekturabrechnung Q1/2024 noch nachholen.
Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ist ein komplexes Thema, das je nach Art des Gutscheins und dem Zeitpunkt der Einlösung oder des Verkaufs unterschiedlich behandelt wird. Mit der Steuersatzerhöhung per 2024 sowie mit jeder zukünftigen Steuersatzänderung müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie die richtigen Steuersätze anwenden, insbesondere bei bereits verkauften, aber noch nicht eingelösten Gutscheinen.
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