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mehrBei der Mehrwertsteuer gibt es keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, um zu verhindern, dass dieselbe Leistung in zwei Staaten besteuert wird. Dies erfolgt über die Definition des Ortes der Leistung. Damit es nicht zu Doppel- resp. Nichtbesteuerungen kommt, sind möglichst kompatible MWST-Systeme notwendig. Dies ist weitgehend erfüllt, wenn es aber einmal zu einer Situation kommt, dass zwei Staaten eine Leistung besteuern wollen, stellt sich die Frage, wie hier der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger Rechnung stellen kann.
Ein in der Schweiz ansässiger Berufsverband von Fachleuten führte in Dänemark eine Fachtagung durch. Zur Finanzierung der Tagung wurden Sponsoren gesucht. Den Sponsoren gegenüber wurden diverse Bekanntmachungsleistungen in Aussicht gestellt und sie konnten ihre Produkte und Dienstleistungen an einem Stand im Foyer des Tagungsortes präsentieren. Die dänischen Steuerbehörden kamen zum Schluss, dass die Leistungen des Berufsverbands der dänischen MWST unterliegen. Aus Sicht der Schweizer Mehrwertsteuer handelt es sich hierbei um Werbeleistungen, die dem Empfängerortsprinizip unterliegen. Nun hatte der Berufsverband einen Sponsor mit Sitz in der Schweiz, was eine Inlandsteuer auslöste. Es stellte sich somit die Frage, ob diesem Leistungsempfänger eine Rechnung gestellt werden konnte, die neben dem Nettobetrag für die Leistung auch die beiden Mehrwertsteuerbeträge (einschliesslich Steuersatz) beinhaltet.
Eine erste Auskunft der ESTV lautete dahingehend, dass ein Ausweis sowohl der Schweizer wie auch der ausländischen, in casu der dänischen MWST, nicht möglich sei. Zudem machte die ESTV mit Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 MWSTG geltend, dass die Schweizer Mehrwertsteuer nicht vom Nettobetrag, sondern vom Betrag zuzüglich der dänischen MWST zu berechnen sei, da es sich bei der ausländischen MWST um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handle, die Teil der Bemessungsgrundlage sei. Diese Auskunft der ESTV kam für uns überraschend.
Zwar hat die ESTV diesen Sachverhalt für die Inlandsteuer, d.h. wenn der Leistungserbringer ein Unternehmen mit Sitz im Inland hat, in ihren Praxispublikationen bisher nicht ausdrücklich geregelt. Der Sachverhalt kann aber auch eintreten, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz nicht im Inland hat. Dann stellt sich die Frage, auf welchem Betrag die Bezugsteuer zu berechnen ist. Hierfür hat die ESTV in der MWST-Info 14 Bezugsteuer (MI 14) in der Ziffer 3 ausdrücklich festgehalten, dass die Bezugsteuer auf dem Wert ohne eine allfällig offen überwälzte ausländische MWST berechnet wird.
Nachdem die ESTV darauf hingewiesen wurde, dass hier eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungserbringer mit Sitz im Inland und Leistungserbringer mit Sitz im Ausland vorliege, hat die ESTV ihre erste Auskunft in Wiedererwägung gezogen und dahingehend geändert, dass weder die inländische noch die ausländische MWST in die Bemessungsgrundlage gehört. Eine ausländische MWST stellt somit keine «öffentlich-rechtliche Abgabe» dar, die in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden muss. Andere Steuern und Abgaben wie etwa ausländische Zölle sind aber sehr wohl mitzuberücksichtigen.
Unterliegt eine Leistung ausserordentlicherweise in zwei Ländern der Mehrwertsteuer, dann ist für die Bemessung der Schweizer Mehrwertsteuer der Nettobetrag massgebend. Weder die Schweizer noch die ausländische MWST gehören als öffentlich-rechtliche Abgabe in die Bemessungsgrundlage.
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