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Bei umfassenden Sanierungen einer Liegenschaft wurden in der Vergangenheit nach der von gewissen kantonalen Steuerverwaltungen angewendeten Praxis zum «Wirtschaftlichen Neubau» teilweise sämtliche Kosten vollumfänglich als Anlagekosten eingestuft. Dadurch konnten die Kosten bei der Veranlagung der Einkommenssteuer gar nicht in Abzug gebracht werden.
Das Bundesgericht hat die Praxis zum «Wirtschaftlichen Neubau» im brandneuen Urteil – abweichend von seiner früheren Rechtsprechung – aufgehoben (vgl. Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023). Es ist somit nicht mehr zulässig, wenn bei einer umfassenden Sanierung in pauschaler Weise sämtliche Kosten den wertvermehrenden Anlagekosten zugeordnet werden. Vielmehr sind die ausgeführten Arbeiten im Detail auf ihren objektiven-technischen Charakter zu untersuchen und steuerlich zu qualifizieren. Da es sich um eine höchstrichterlich entschiedene Praxisänderung handelt, ist diese ab sofort auf alle noch nicht definitiv veranlagten Fälle anzuwenden.
Die Liegenschaftskosten lassen sich in drei Kategorien einteilen:
Die werterhaltenden Liegenschaftskosten, welche den früheren Zustand der Liegenschaft wiederherstellen, sind im Rahmen der Veranlagung der Einkommenssteuer als Abzug geltend zu machen.
Wertvermehrende Anlagekosten, welche aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise dazu führen, dass das Grundstück eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfährt, können im Rahmen der Veranlagung des Grundstückgewinns geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wurde.
Neben der Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten sehen die Steuergesetze eine Reihe von Ausnahmen vor, welche diese Grenze verwischen und aus anderen – meist politisch motivierten – Gründen zu einer Abzugsfähigkeit bei der Einkommenssteuer führen:
Wenn Sie Liegenschaftskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen wollen, müssen Sie also den Nachweis erbringen, dass diese entweder werterhaltenden Charakter haben oder unter eine der aufgeführten Ausnahmen subsumiert werden können. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, wird aufgrund der Beweislastverteilung im Steuerrecht zu Ihren Ungunsten davon ausgegangen, dass es sich um nicht abzugsfähige Kosten handelt.
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