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Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer muss künftig ausschliesslich elektronisch erfolgen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Am 1. Januar 2022 ist Artikel 65a MWSTG1 in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Verfahren nach dem MWSTG vorschreiben kann.
Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen verkehrt schon heute elektronisch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Stand Ende 2022 erfolgten bei der Mehrwertsteuer die Anmeldungen praktisch zu 100%, die Abrechnungen zu rund 96% und die Korrekturen der Abrechnungen zu rund 70% elektronisch. Das zeigt, dass die Nutzung des Portals vorteilhafter ist als die Anmeldung oder Abrechnung auf Papier. Daher hat der Bundesrat entschieden, die Änderung der MWSTV2 (Art. 123 MWSTV) betreffend elektronische Verfahren per 1. Januar 20243 in Kraft zu setzen.
Art. 166 c MWSTV sieht vor, dass jenen Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV nach wie vor in Papierform erledigen, eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt wird, damit sie die Umstellung auf die elektronische Abwicklung an die Hand nehmen können. Für diese Unternehmen wird Art. 123 MWSTV bezüglich der Abrechnungen und deren Korrekturen daher erst ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung gelangen.
1 MWSTG: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
2 MWSTV: Mehrwertsteuerverordnung
3 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_123_125 Fassung vom 01.01.2024
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